Abmeierung
,
Abtrieb,
Entsetzung, Expulsion, das bei den Meiergütern (s. Meier) dem Gutsherrn
zustehende
Recht, dem Meier und dessen Familie das Gut zu entziehen und einen andern Meier einzusetzen. Die Abmeierung
war
nicht Sache freier Willkür, sondern nur statthaft im Falle einer groben Verletzung der eine gute Bewirtschaftung sichernden
Verpflichtungen des Meiers. Sie war auch gestattet wegen
Veräußerung ohne Genehmigung des Gutsherrn,
wegen Nichtabführung der Zinsleistungen u. s. w. Wegen
Deterioration vollzogen dient sie dem öffentlichen Interesse, indem
sie einem guten Wirte Raum macht. Auf diesen
Gesichtspunkt wird sie in den Gesetzgebungen beschränkt. Sie stand unter der
Kontrolle eines summarischen gerichtlichen
Verfahrens (Aufholungs- oder Abmeierung
sprozeß). Die Abmeierung ist
zufolge der Ablösbarkeit des Verhältnisses
im Verschwinden, doch bestehen noch eigentümliche Verhältnisse in
Mecklenburg.
[* 2]