Abmeierung
(Abtrieb, Entsetzung, Expulsion), die Austreibung aus dem Besitz eines Bauernguts, zu welcher der Gutsherr, dem ein Obereigentum an letzterm zusteht, in gewissen Fällen gegen den Bauer (Meier, Kolonen) befugt ist. Im frühern deutschen Recht hatte nämlich der Bauer nicht freies Eigentum an dem von ihm bewirtschafteten Gut, sondern nur ein erbliches Besitz und Nutzungsrecht. Die Entsetzung des Kolonen aus solchem Besitz geschah früher häufig nach reiner Willkür des Herrn.
Das spätere
Recht hat dagegen folgende
Grundsätze aufgestellt: Die Abmeierung
darf nie ohne vorliegende Rechtsgründe
stattfinden. Solche
Fälle sind der
Konkurs des
Kolonen, schlechte Bewirtschaftung des
Guts,
Versäumnis der Kontraktserneuerung
(Bemeierung), Rückstand in
Zahlung von
Zinsen,
Veräußerung des
Guts ohne Zustimmung des Gutsherrn und bei nichterblichen
Gütern
bisweilen auch das eigne
Bedürfnis des letztern. Über die Zulässigkeit der Abmeierung
und ihrer
Bedingungen
findet stets ein förmliches rechtliches
Verfahren, die Aufholung, der Aufholungs- oder Expulsionsprozeß, statt. Zur
Sicherung des
Nationalwohlstands gegen die Verarmung und Vernichtung der kleinern
Besitzer haben neuere Landesgesetzgebungen neben andern
feudalen gutsherrlichen
Rechten auch die Abmeierung
(oder
Kaduzität) und zwar meist ohne
Entschädigung aufgehoben, so die bayrischen
Edikte vom und vom und die preußische
Verordnung vom