Ablieferungsschein
3 Wörter, 44 Zeichen
Ablieferungsschein,
oder Ablieferungsschein, die Anweisung (s. d.) an den angewiesenen Inhaber einer Ware, dieselbe dem den Auslieferungsschein vorlegenden Empfänger für Rechnung des Anweisenden auszubändigen.
Bei der Post werden die quittierten Scheine, gegen deren Aushändigung Geldsendungen ausgezahlt, Wertsendungen und Pakete ausgehändigt werden, Auslieferungsschein genannt.
Die Post braucht die Echtheit der Unterschrift und die Legitimation des Überbringers nicht zu prüfen (Gesetz vom §. 49).
Das Deutsche [* 3] Handelsgesetzbuch Art. 302 versteht unter Auslieferungsschein dasselbe wie unter Lagerschein (s. d.).