Ablieferungsprovision,
die ortsgebräuchliche oder vereinbarte Entschädigung, welche der Kommissionär bei Rückgabe der ihm in Kommission gegebenen, aber nicht verkauften Waren vom Kommittenten außer dem Ersatz aufgewandter Spesen fordern kann.
29 Wörter, 248 Zeichen
die ortsgebräuchliche oder vereinbarte Entschädigung, welche der Kommissionär bei Rückgabe der ihm in Kommission gegebenen, aber nicht verkauften Waren vom Kommittenten außer dem Ersatz aufgewandter Spesen fordern kann.