Ablieferung
,
im Handelsrecht beim Warenkauf diejenige Handlung des Verkäufers oder seines
Stellvertreters, welche
dem
Käufer den Gewahrsam der Ware verschafft, so daß er über dieselbe körperlich verfügen kann; ja eine Ablieferung
liegt
schon dann vor, wenn der Verkäufer oder sein
Stellvertreter sich des Gewahrsams der Ware an dem Orte,
wo er abzuliefern hatte, unter Benachrichtigung des Käufers entschlagen und dem
Käufer die Möglichkeit gegeben hatte, sich
sofort den Gewahrsam zu verschaffen.
Darüber hinaus sieht das bloße
Angebot der Ware, deren
Annahme der
Käufer ablehnt, der Ablieferung
nicht gleich. (Vgl.
Entscheidungen
des Reichsgerichts, Bd. 5, Nr.
8.) Die Ablieferung
kann zusammenfallen mit der
Übergabe, durch welche der
Käufer den
Besitz (s. d.) erlangt. Das
ist aber nicht notwendig. Denn wenn die Ware von auswärts gesendet wird, erlangt der
Käufer nach vielen
Rechten
Besitz und
Eigentum schon damit, daß die Ware dem
Spediteur oder Frachtführer vom
Absender übergeben wird. Im Seeverkehr
gilt die
Übergabe des Orderkonnossements als
Übergabe der schwimmenden Ware (s.
Konnossement).
Die Ablieferung
kann zusammenfallen mit der
Abnahme (s. d.); die Ware, welche der
Käufer abnehmen muß, ist aber auch abgeliefert,
wenn sie in seiner
Abwesenheit in seinem Hause, seiner
Niederlage, seinem Geschäftslokal niedergelegt ist, und er hiervon
Kenntnis erhält, wenn schon er die
Abnahme zu Unrecht weigert. Die Ablieferung
ist etwas anderes als die Empfangnahme,
d. h. die Billigung der von dem
Käufer abgenommenen Ware. Ist die Ware von einem andern Orte übersendet, so hat der
Käufer
ohne Verzug nach der Ablieferung
, soweit dies nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgange thunlich ist,
die Ware zu untersuchen, und wenn sich dieselbe nicht als vertragsmäßig oder gesetzmäßig ergiebt, dem Verkäufer sofort
davon
Anzeige zu machen.
Die Ware gilt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, welche bei der sofortigen Untersuchung nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange
nicht erkennbar waren, als gebilligt, wenn der
Käufer die
Mangel nicht rechtzeitig anzeigt. (Handelsgesetzbuch
Art. 347.) Die
Anzeige der bestimmten und vorhandenen Mängel, welche der
Käufer etwa aus dritter
Hand
[* 2] erfahren hat, schützt
ihn vor diesem Nachteil, wenn sie auch ohne Untersuchung und selbst
vor der Ablieferung
erteilt ist. Im Frachtverkehr (Handelsgesetzbuch
Art. 395, 403, 607 fg.) versteht man unter
Auslieferung,
Aushändigung,
Ausantwortung die
Handlung, durch
die der Frachtführer (Eisenbahnverwaltung, Post, Schiffer u. s. w.) den zum Zweck des
Transports durch
Auslieferung (Abladung,
Übergabe) erhaltenen Gewahrsam der Ware nach beendigtem
Transport mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung
des Empfängers und in der
Weise wieder aufgiebt, daß er den Empfänger durch
Anzeige von der Ankunft
des Guts und durch Zustellung der erforderlichen Papiere in den
Stand setzt, sowohl über das Gut zu verfügen wie die Obhut
über dasselbe zu übernehmen. (Reichsoberhandelsgerichtsentscheidungen, Bd.
8, Nr. 6.) Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch
Verlust oder
Beschädigung des Frachtguts bis zur Ablieferung
entstanden
ist, sofern er nicht beweist, daß der
Verlust oder die
Beschädigung durch höhere Gewalt als die natürliche
Beschaffenheit des Guts oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden sind. (Handelsgesetzbuch
Art. 395, 607.)