Ablehnung
der Ausübung gewisser amtlicher Funktionen überhaupt oder im einzelnen Fall, insbesondere die der Übernahme einer Vormundschaft (s. d.), kann in der Regel nur aus bestimmten gesetzlichen Gründen stattfinden.
Von
dieser Selbstablehnung
ist die von seiten eines Dritten ausgehende Ablehnung zu unterscheiden, welche namentlich gegenüber
einem
Richter, einem Geschworenen oder einem
Schöffen eintreten kann (vgl.
Richter,
Schwurgericht,
Schöffen).