der Ausübung gewisser amtlicher
Funktionen überhaupt oder im einzelnen
Fall, insbesondere die der Übernahme
einer
Vormundschaft (s. d.), kann in derRegel nur aus bestimmten gesetzlichen
Gründen stattfinden.
Von
dieser Selbstablehnung ist die von seiten eines Dritten ausgehende Ablehnung zu unterscheiden, welche namentlich gegenüber
einem
Richter, einem Geschworenen oder einem
Schöffen eintreten kann (vgl.
Richter,
Schwurgericht,
Schöffen).
Ist ein Vertragsantrag, eine Schenkung, ein Auftrag abgelehnt worden, so hat ein späterer Widerruf der Ablehnung keine
Wirkung, wenn nicht der Antragende von neuem zustimmt. Soweit jemand zu erwerben fähig ist, darf er
auch einen ihm angesonnenen Erwerb ablehnen, die Ehefrau ohne Zustimmung ihres Ehemanns, auch wenn sie ohne solche sich nicht
verpflichten und nicht veräußern kann. Die Gläubiger können eine ihnen nachteilige Veräußerung ihres Schuldners, aber
nicht die Ablehnung eines Erwerbs anfechten. Personen, welche für andere zu handeln verpflichtet sind, wie Bevollmächtigte
und Vormünder, dürfen den ihnen für die von ihnen Vertretenen angetragenen Erwerb nicht willkürlich ablehnen, ohne sich
diesen verantwortlich zu machen.
Die Übernahme einer Vormundschaft kann aus Gründen abgelehnt werden, welche im BayrischenLandrecht zum Ermessen der Obervormundschaft
stehen, in andern Rechten speciell aufgeführt sind. So kennt das Gemeine Recht, die Preuß. Vormundschaftsordnung
von 1875, §. 23, der Code civil Art. 427 fg., das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1897, das Österr. Bürgerl. Gesetzb §. 195 bestimmte
Ablehnungsgründe. Als solche kommen vor: Die Eigenschaft als Frau (im Sächs. Bürgerl. Gesetzbuch und im Weimarischen Gesetz
von 1872 der Mutter des Mündels versagt), das zurückgelegte sechzigste oder fünfundsechzigste Jahr,
eine größere Zahl unversorgter eigener Kinder (zumeist fünf, nach einzelnen Rechten werden Kinder vorverstorbener Kinder mitgezählt),
Krankheit oder Gebrechen, entfernter Wohnsitz, Erfordern einer Sicherheitsleistung, Bestellung eines Mitvormundes, Führung
mehrerer Vormundschaften.
Die Gründe sind nicht durchweg die gleichen; der Gesetzgeber hat Zweckmäßigkeitsrücksichten walten
lassen. Eine Mehrzahl von Rechten bestimmt, der Ablehnungsgrund müsse vor der Verpflichtung geltend gemacht werden, so insbesondere
die Preuß. Vormundschaftsordn. §. 23, Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 1898, u. a. Der Rechtsweg darüber, ob ein solcher Grund
vorliege, pflegt ausgeschlossen zu sein.
Landr. II, 18, §. 203. Der Code civil
Art. 440, 441 schreibt das Gegenteil vor, aber auch nach ihm muß der Auserwählte vorläufig der Verwaltung sich unterziehen.
Im DeutschenEntwurf vgl. zweite Lesung §§. 1666-1668, Motive IV, S. 1073 fg.
Ableitung - Ablesemikr
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Ablehnung des Richters oder Rekusation ist im Civil-, Straf- oder Verwaltungsprozesse das Verlangen einer Partei,
daß eine an sich zum Richter berufene Person das Richteramt nicht ausübe. Das Verlangen kann entweder auf einen gesetzlichen
Ausschließungsgrund (s. Ausschließung der Gerichtspersonen) oder auf Besorgnis der Befangenheit, d. h. auf Thatsachen gestützt
werden, welche an sich und allgemein geeignet sind, Mißtrauen gegen die
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Un-Parteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Die Ablehnung darf auch von dem Richter selbst ausgehen. Der bloß auf persönlicher
Auffassung einer Partei beruhende Verdachtsgrund reicht zur Ablehnung nicht aus. Die Partei hat die Gründe ihres Ablehnungsgesuchs
glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen, über die Ablehnung entscheidet
das Gericht, welchem der Abgelehnte angehört, und, wenn dieses durch die Ablehnung beschlußunfähig wird, das nächsthöhere
Gericht, über die Ablehnung eines Amtsrichters oder Untersuchungsrichters das Landgericht.
Einer Entscheidung bedarf es aber in letztern Fällen nicht, wenn der abgelehnte Richter selbst die Parteiablehnung für begründet
erklärt. Bis zur Erledigung des Ablehnungsgesuchs hat der abgelehnte Richter nur solche Handlungen vorzunehmen,
welche keinen Aufschub gestatten. Mit Rücksicht hierauf ist auch die Anbringung des Gesuchs, soweit dasselbe auf Besorgnis
der Befangenheit gestützt wird, zeitlich beschränkt. Es kann nämlich eine Partei im Civilprozeß einen Richter nicht mehr
ablehnen, wenn sie bei demselben, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung
sich eingelassen oder Anträge gestellt hat; im Strafprozeß kann sie es in der Hauptverhandlung erster Instanz nur bis zur
Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens, in der Hauptverhandlung über die Berufung und die Revision
nur bis zum Beginne der Berichterstattung. Die bezüglichen Bestimmungen der Deutschen Strafprozeßordnung
(§§. 23-30) und der Deutschen Civilprozeßordnung (§§. 42-48) sind im wesentlichen übereinstimmend mit der Österr. Strafprozeßordnung
(§§. 72-74) und (für den Civilprozeß) mit dem Österr. Gesetz über die innere Gerichtseinrichtung von 1853.
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ablehnung des Richters finden auf die Ablehnung des Gerichtsschreibers (s. d.),
sowie im Strafverfahren auf die der Schöffen (s. d.), in beiden Prozessen auf die
der Sachverständigen (s. d.) entsprechende Anwendung. Dieselben Bestimmungen
gelten bezüglich der der Mitglieder des Patentamtes (vgl. Patentgesetz §.14), der Mitglieder des Reichsversicherungsamtes
(Verordnung vom §. 9) und der Schiedsgerichte der Unfallversicherung (Verordnung vom
§. 3) und der Schiedsrichter in bürgerlichen Rechtssachen (Civilprozeßordn. §. 858). Anders gestaltet sich die von Geschworenen
(s. d.).