Ablader
(Befrachter) heißt derjenige, welcher vom Eigentümer eines Schiffs direkt oder indirekt das Schiff [* 2] ganz oder zum Teil oder nur zum Transport einer gewissen Quantität Güter mietet.
Ablader
129 Wörter, 908 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Ablader
(Befrachter) heißt derjenige, welcher vom Eigentümer eines Schiffs direkt oder indirekt das Schiff [* 2] ganz oder zum Teil oder nur zum Transport einer gewissen Quantität Güter mietet.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Ablader
(engl. shipper; frz. chargeur), im Seerecht diejenige
Person, welche dem Schiffer die Ladung zum Zwecke des Transports übergiebt. Der Ablader
kann zugleich der Befrachter
(s. d.) sein. Notwendig ist dies aber nicht und häufig auch nicht der Fall.
Ist der Ablader
vom Befrachter verschieden, so erscheint er in Bezug auf die Lieferung der Ladung als Vertreter des Befrachters gegenüber
dem Schiffer oder Reeder.
¶
Daneben aber wird er dem Reeder gegenüber in einzelnen Beziehungen selbständig berechtigt, wie er auch für Verschulden bei der Ablieferung nicht nur dem Befrachter, sondern auch dem Reeder, dem Ladungsempfänger, dem Reisenden, der Schiffsbesatzung und gewissen Schiffsgläubigern persönlich haftet.