Ablader
(engl. shipper; frz. chargeur), im Seerecht diejenige
Person, welche dem Schiffer die Ladung zum Zwecke des
Transports übergiebt. Der Ablader
kann zugleich der
Befrachter
(s. d.) sein. Notwendig ist dies aber nicht und häufig auch nicht der Fall.
Ist der Ablader
vom
Befrachter verschieden, so erscheint er in
Bezug auf die Lieferung der Ladung als
Vertreter des
Befrachters gegenüber
dem Schiffer oder
Reeder.
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Daneben aber wird er dem Reeder gegenüber in einzelnen Beziehungen selbständig berechtigt, wie er auch für Verschulden bei der Ablieferung nicht nur dem Befrachter, sondern auch dem Reeder, dem Ladungsempfänger, dem Reisenden, der Schiffsbesatzung und gewissen Schiffsgläubigern persönlich haftet.