Abkömmling
,
Descendent, soviel wie Verwandter absteigender Linie, z. B.
Kinder, Enkel, Urenkel u. s. w. Gemeinschaftliche
Abkömmling
nennt man diejenigen, welche von demselben
Vater und derselben
Mutter abstammen, im Verhältnisse zu diesen Eltern. (S.
Verwandtschaft.) Wegen der ihnen zustehenden gesetzlichen
Rechte und Pflichten s. die
Artikel
Unterhaltspflicht, Gesetzliche
Erbfolge, Pflichtteil,
Enterbung,
Ausgleichungspflicht. Darüber, wer gemeint ist, wenn in einer letztwilligen
Verfügung
Kinder oder Abkömmling
als
Erben eingesetzt oder mit einem Vermächtnisse bedacht sind, enthalten die geltenden
Rechte zum
großen
Teil Auslegungsregeln, vgl. z. B.
Preuß. Allg. Landr. I, 12, §§. 526-531;
Code civil Art. 1051; Sächs.
Bürgerl.
Gesetzb. §. 2162; Österr.
Bürgerl. Gesetzb. §§. 681, 779, 536. Veranlassung hierzu bieten vorzugsweise
die Zweifel, welche sich ergeben, wenn einzelne Abkömmling
vor dem
Erblasser gestorben sind, oder wenn fraglich ist, ob auch solche
Abkömmling
gemeint sein können, welche erst nach dem
Tode des
Erblassers geboren werden.