Abgesonderte
Befriedigung.
A. B. aus Gegenständen, die zu einer Konkursmasse gehören, können
solche
Personen verlangen, denen an diesen Gegenständen besondere
Rechte (Hypothekarrechte,
Vorzugsrechte, Faustpfandrechte
u. s. w.) zustehen, vermöge deren diese Sachen für eine bestimmte
Forderung haften. Die Absonderungsberechtigten, welche in der Österr. Konkursordnung schlechtweg als Realgläubiger bezeichnet
werden, unterscheiden sich sehr wesentlich von den Aussonderungsberechtigten (s.
Aussonderung), da sie nicht Gegenstände,
welche überhaupt nicht zur Konkursmasse gehören, aus dieser wegnehmen, sondern nur aus dem Erlös der
für ihre Forderung haftenden Gegenstände vorweg befriedigt sein wollen. Da zum Zweck ihrer
Sonderbefriedigung eine
Trennung der
ihnen haftenden Gegenstände von der übrigen Konkursmasse stattfindet, wurde das auf diese Befriedigung
bezügliche
Verfahren
im gemeinen Prozesse als Separation bezeichnet. Die Absonderungsberechtigten wurden Separatisten
ex jure crediti genannt,
während die Aussonderungsberechtigten
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Separatisten ex jure dominii oder Vindikanten hießen. Nach der Deutschen Konkursordnung (§. 3) kann ein Anspruch auf Abgesonderte Befriedigung
nur
in den in diesem Gesetzbuche zugelassenen Fällen geltend gemacht werden. Die Gegenstände, welche in Ansehung der Zwangsvollstreckung
zum unbeweglichen Vermögen gehören, dienen (nach §. 39) zur Abgesonderte Befriedigung
, insoweit ein
dingliches oder sonstiges Recht auf vorzugsweise Befriedigung
aus denselben besteht. In Ansehung der beweglichen Sachen, Forderungen
und sonstigen Vermögensrechte räumt §. 40 denjenigen ein Recht auf ein, Abgesonderte Befriedigu
ngein, welchen an diesen Gegenständen ein Faustpfandrecht
zusteht.
Der Absonderungsberechtigte braucht nicht Gläubiger des Gemeinschuldners zu sein; das Pfandrecht kann z. B. von dem Gemeinschuldner für eine Forderung des Gläubigers an einen Dritten bestellt sein. In §. 41 werden eine Reihe von andern Gläubigern, wie Reichskasse, Staats- und Gemeindekassen, Verpächter und Pächter, Vermieter (diese beschränkt, Gesetz vom Gastwirte, Künstler und Handwerker und Personen, denen ein kaufmännisches Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht oder ein Pfändungspfandrecht zusteht, den Faustpfandgläubigern gleichgestellt.
Der landesgesetzliche Absonderungsanspruch der Nachlaßgläubiger und Vermächtnisnehmer wird in §. 43 aufrecht erhalten.
Außerdem wird den Personen, welche sich mit dem Gemeinschuldner in einem Miteigentume, in einer Gesellschaft oder in einer
andern Gemeinschaft befinden, ein Recht auf Abgesonderte Befriedigung
aus dem bei der Auseinandersetzung ermittelten Anteile
des Gemeinschuldners eingeräumt und in Ansehung der Lehn-, Stammguts- oder Familienfideïkommißgläubiger bestimmt, daß
deren Befriedigung
nach den Vorschriften der Landesgesetze aus dem Lehn, Stammgute oder Fideïkommisse abgesondert
erfolgt
(§§. 44 und 45). Die Österr. Konkursordnung enthält in den Art. 30-41 eingehende Vorschriften über Art und Weise, in
welcher die Abgesonderte Befriedigung
zu erfolgen hat, und die dabei einzuhaltende Rangordnung.
Nach der Deutschen Konkursordnung (§. 3) erfolgt die Abgesonderte Befriedigung
«unabhängig
vom Konkursverfahren». Der Absonderungsberechtigte behält die ihm verpfändeten Sachen im Besitz und kann von dem Rechte der
Zwangsvollstreckung Gebrauch machen, sofern der Verwalter nicht hierzu schreitet. Unter mehrere Absonderungsberechtigte
wird der Erlös aus den veräußerten Gegenständen so verteilt, als ob ein Konkursverfahren nicht bestände. Wenn sich nach
Befriedigung
der Absonderungsberechtigten ein Überschuß ergiebt, ist dieser zur Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.
Der Absonderungsberechtigte hat, soweit es sich um Abgesonderte Befriedigung
handelt, am Konkursverfahren nicht
teilzunehmen und deshalb auch seine Forderung nicht anzumelden. Er hat nur dem Konkursverwalter von dem
Besitze der in Frage stehenden Sachen und seinem Absonderungsanspruch Mitteilung zu machen und muß auf dessen Verlangen
diese Sachen vorzeigen und deren Abschätzung gestatten (§§. 108-110). Soweit der Absonderungsberechtigte auf Abgesonderte Befriedigung
verzichtet
oder durch diese nicht befriedigt wird, kann er die ihm gegen den Gemeinschuldner zustehende Forderung
im Konkursverfahren geltend machen, wird aber dann bei der Verteilung der Masse nur berücksichtigt, sofern er nachweist,
daß er auf das Absonderungsrecht verzichtet oder bei der Abgesonderte Befriedigung
einen Ausfall erlitten hat. (S. Abschlagsverteilung.) Kann der
Absonderungsberechtigte bei
der Schlußverteilung den vorgeschriebenen Nachweis nicht erbringen, so fällt
er mit seiner Konkursforderung aus.
Die Entscheidung darüber, ob ein Anspruch auf Abgesonderte Befriedigung
anerkannt oder bestritten werden soll, steht lediglich dem Konkursverwalter
zu. Derselbe hat, soweit es sich um einen Wertgegenstand von mehr als 300 M. handelt, die Genehmigung des Gläubigerausschusses
einzuholen, wenn er den Absonderungsanspruch anerkennen will, auch in diesem Falle vor der Anerkennung
den Gemeinschuldner zu hören; die Unterlassung dieser Handlungen sowie die Verweigerung der Genehmigung entzieht jedoch
der Anerkennung nicht ihre Wirksamkeit. (Konkursordn. §§. 121, 123 und 124.) Im Prüfungstermin ist über das Bestehen
des Absonderungsanspruchs nicht zu verhandeln.
Insbesondere steht den einzelnen Konkursgläubigern und dem Gemeinschuldner nicht das Recht zu, gegen die Anerkennung des Absonderungsrechts Widerspruch zu erheben. Erkennt der Konkursverwalter dieses Recht nicht an, so kann die Anerkennung durch das Gericht mittels einer gegen den Verwalter erhobenen Klage herbeigeführt werden. Auch wenn der Verwalter den Absonderungsanspruch anerkennt, ist dieser berechtigt, die gerichtliche Veräußerung der Gegenstände zu betreiben, auf welche sich dieser Anspruch bezieht.
Wenn der Gläubiger nach den geltenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts oder des Handelsgesetzbuchs befugt ist, sich aus dem Gegenstand ohne gerichtliches Verfahren zu befriedigen, kann der Verwalter jedoch erst dann zur Veräußerung schreiten, wenn der Gläubiger diese innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht selbst vorgenommen hat. Das Recht des Absonderungsberechtigten auf den Erlös wird durch die Veräußerung seitens des Verwalters nicht berührt.
Nach der Österr. Konkursordnung (§§. 30 fg., 137 fg., 163 fg.) gelten bezüglich der Abgesonderte Befriedigung
im
allgemeinen die gleichen Grundsätze. Jedoch werden hier «besondere
Massen» gebildet und erfolgt die Befriedigung
des Absonderungsberechtigten regelmäßig durch den «Masseverwalter».
Das im ersten Absatz erwähnte Absonderungsrecht der Nachlaßgläubiger und Vermächtnisnehmer hat die Bedeutung, daß sie,
auch ohne Auflageberechtigte und sonst auf die Erbschaft Angewiesene, von dem Erben und dessen Gläubigern verlangen dürfen,
daß die Erbschaft zunächst ausschließlich zu ihrer Befriedigung
verwendet werde, und daß lediglich
der etwa verbleibende Überschuß dem Erben oder dessen Gläubigern zur Befriedigung
hingegeben werde (sog. beneficium separationis).
Das Preuß. Allg. Landr. I, 16, §§. 500 fg. gewährte ein entsprechendes Recht auch den Gläubigern des Erben; dasselbe ist
aber durch Nichtaufnahme in die Deutsche
[* 3] Konkursordnung weggefallen.
Außerhalb des Konkurses kennt das Preuß. Allg. Landrecht diese Rechtsbildung nicht. Im Gemeinen Rechte wird das Recht durch Anrufung des Richters verwirklicht. Das Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §§. 2333-42 steht nach dem §. 2336 noch auf dem gleichen Boden. Der Code civil behandelt das Recht in den Art. 878 fg. (in Übereinstimmung steht damit das Badische Landrecht); es ist für Mobilien zeitlich beschränkt und nach der Teilung der Erbschaft dahin beschränkt, daß es zu Angriffen gegen die Teilung nicht berechtigt. Für Bayern [* 4] und Württemberg [* 5] wird es als noch fortbestehend anzusehen sein. Der ¶
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Deutsche Entwurf (Motive V, 686) sieht außerhalb des Konkurses des Erben davon ab. Ein Absonderungsrecht kommt ferner vor für den Nacherben (s. d.) gegenüber dem Vorerben und, wie gegenüber dem Erben, so gegenüber dem Erbschaftskäufer.
Vgl. Th. Wolff, Das Absonderungsrecht im Konkurse (Berl. 1892).