Abgeleiteter
Erwerb
,
derivativer Erwerb, eines
Rechts, der Gegensatz von Originärem Erwerb
(s. d.). Man versteht unter
den, Abgeleiteter Erwerbden
, welcher durch Übertragung eines
Rechts gemacht wird, welches der Übertragende (Rechtsurheber) bereits hatte. Der
Rechtsurheber kann sein
Recht, so wie er es hatte, dem Rechtsnachfolger
(Successor) übertragen, z. B. der Eigentümer läßt
das verkaufte Grundstück dem
Käufer auf, oder übergiebt ihm die verkaufte Ware; oder der
Gläubiger
überträgt dem Cessionar seine Forderung. Der Rechtsurheber kann aber auch einen
Ausschnitt aus seinem
Recht übertragen,
z. B. der Eigentümer bestellt an seinem Grundstück eine Dienstbarkeit (s. d.)
oder eine
Hypothek (s. d.), oder der Eigentümer behält sich bei der
Veräußerung seines Eigentums eine Dienstbarkeit vor. Dies wird dann vom
Recht so aufgefaßt, als habe der alte Eigentümer
die Dienstbarkeit als eine ihm von seinem Rechtsnachfolger neu bestellte erworben.