Abgaben,
einmalige oder fortlaufende Entrichtungen, namentlich solche, welche für das Einführen oder Ausführen von Sachen, die Benutzung öffentlicher Einrichtungen, vom Grundbesitz oder von nutzbaren Rechten, von der Person an das Reich, den Staat, die Kirche (s. Kirchensteuer), die Gemeinde, den Kreis oder an einen zum Bezuge berechtigten Privaten (z. B. den Gutsherrn) zu leisten sind. Sie beruhen teils auf öffentlich-rechtlichem Grunde, wie die Steuern, Zölle, die Gebühren von Erfindungspatenten, zum Teil die Veränderungsgebühr beim Besitzwechsel, teils auf einem Privatrechtsverhältnis. Die öffentlichen Abgaben können auf persönlicher Verpflichtung beruhen, auch wenn sie vom Grundbesitzer zu zahlen sind, oder sie sind vom Grundstück oder vom nutzbaren Recht zu zahlen. Hier ist der Pflichtige derjenige, welcher die Nutzung hat: der Eigentümer, statt dessen der Nießbräucher, der Pächter, wenn er sie übernommen hat. Die dinglichen Lasten geben, sie mögen öffentliche oder privatrechtliche sein, auf den Sonderrechtsnachfolger (z. B. den Käufer) über, auch wenn er sie nicht übernommen hat; ob es dazu des Eintrags ins Grundbuch bedarf, ist aus den Partikulargesetzen zu ersehen. Ebenso, ob der neue Erwerber für Rückstände haftet und ob er gegen seinen Verkäufer einen Regreßanspruch hat, wenn ihm dieser die Last verschwiegen hat. Öffentliche Abgaben genießen Vorrechte im Konkurse (s. Konkursordn. §§. 41, 54). - Die Landesgesetzgebung hat Prozesse über öffentliche Abgaben auf Grund des Gerichtsverfassungsgesetzes (§. 70) mehrfach den Landgerichten (statt den Amtsgerichten) zugewiesen, so daß schon in höchster Instanz beim Reichsgericht ein Prozeß über 15 Pfennige Brückenzoll geschwebt hat. Unter Strafe gestellt ist die wissentliche widerrechtliche Erhebung (Strafgesetzb. §. 353) und die Defraudation von Zöllen, Stempeln und indirekten Steuern.