Abgaben
,
einmalige oder fortlaufende Entrichtungen, namentlich solche, welche für das Einführen oder Ausführen von Sachen, die Benutzung öffentlicher Einrichtungen, vom Grundbesitz oder von nutzbaren Rechten, von der Person an das Reich, den Staat, die Kirche (s. Kirchensteuer), die Gemeinde, den Kreis [* 2] oder an einen zum Bezuge berechtigten Privaten (z. B. den Gutsherrn) zu leisten sind. Sie beruhen teils auf öffentlich-rechtlichem Grunde, wie die Steuern, Zölle, die Gebühren von Erfindungspatenten, zum Teil die Veränderungsgebühr beim Besitzwechsel, teils auf einem Privatrechtsverhältnis.
Die öffentlichen Abgaben
können auf persönlicher Verpflichtung beruhen, auch wenn sie vom Grundbesitzer zu
zahlen sind, oder sie sind vom Grundstück oder vom nutzbaren
Recht zu zahlen. Hier ist der Pflichtige derjenige, welcher
die Nutzung hat: der Eigentümer, statt dessen der Nießbräucher, der
Pächter, wenn er sie übernommen hat. Die dinglichen
Lasten geben, sie mögen öffentliche oder privatrechtliche sein, auf den Sonderrechtsnachfolger (z. B.
den
Käufer) über, auch wenn er sie nicht übernommen hat; ob es dazu des Eintrags ins Grundbuch bedarf,
ist aus den Partikulargesetzen zu ersehen. Ebenso,
ob der neue Erwerber für Rückstände haftet und ob er gegen seinen Verkäufer
einen Regreßanspruch hat, wenn ihm dieser die Last verschwiegen hat. Öffentliche Abgaben
genießen
Vorrechte im Konkurse (s. Konkursordn. §§. 41, 54). - Die Landesgesetzgebung hat Prozesse
über öffentliche Abgaben
auf
Grund des Gerichtsverfassungsgesetzes (§. 70) mehrfach den Landgerichten (statt den
Amtsgerichten)
zugewiesen, so daß schon in höchster Instanz beim Reichsgericht ein Prozeß über 15
Pfennige Brückenzoll geschwebt hat.
Unter
Strafe gestellt ist die wissentliche widerrechtliche
Erhebung
(Strafgesetzb. §. 353) und die
Defraudation
von
Zöllen,
Stempeln und indirekten
Steuern.