derjenige Kredit, welchen der Erwerber eines Geschäfts oder Guts zur Abfindung von Miterben und zur
Deckung der Verkäufer für den Kaufpreis aufnimmt.
Derselbe führt, wie Rodbertus in »Die heutige Kreditnot des Grundbesitzes«
betont bei steigendem Zinsfuß leicht zur Überschuldung.
eine Art des Kredits, die bei Vermögensauseinandersetzungen, namentlich bei Erbteilungen in Betracht
kommt; derselbe wird in Aussicht genommen, entweder bei dem Erwerb von Ländereien und Gebäuden oder
auch bei Kaufverträgen anderer Art, wenn der Ersteher nicht genügend verfügbare Mittel besitzt, um die Miterben bez. den Verkäufer
sogleich nach Abschluß des Geschäfts abzufinden. Sehr wichtig ist dieser Abfindungskredit für die Beurteilung des Ursprungs der bäuerlichen
Verschuldungen, indem ein großer Teil derselben nicht etwa auf einen gesteigerten persönlichen Aufwand
oder auf Verbesserungen, z. B. Entwässerungen, Wegebauten u. dgl. zurückgeführt werden darf, sondern darauf, daß der Unternehmer
mit den Rechtsansprüchen anderer Personen zu rechnen hatte. (S. Erbrecht.)