Abfindung
,
diejenige Leistung oder diejenige Leistungsverpflichtung, durch welche ein in seiner Höhe oder seinem
Werte nach nicht feststehender
Anspruch beseitigt wird (s. auch
Abstandsgeld). Die Rechtssprache bedient sich des Wortes auf
verschiedenen Rechtsgebieten. Insbesondere wird im
Rechte der Schuldverhältnisse von Abfindung
gesprochen, wenn der Schadenersatzanspruch
oder wenn der einem Dritten zustehende
Anspruch an der veräußerten Sache seitens des Erwerbers oder
Veräußerers auf diese
Weise beseitigt wird.
Erfolgt bei Schuldverhältnissen, und dies gilt nicht bloß für Schadenersatzansprüche, die Abfindung
durch einen
andern als den Schuldner, so hat der andere einen Erstattungsanspruch an den Schuldner, wenn er diesem
nicht schenken will. Nach
Preuß. Allg.
Landrecht und nach franz.
Recht geht der
Anspruch des
Gläubigers auf den Abfindenden
über (s.
Subrogation). Nach Gemeinem
Recht kann derjenige Dritte, welcher gezwungen ist, den
Gläubiger abzufinden, wie der
Bürge, der dritte
Besitzer einer Pfandsache, der nachstehende Hypothekgläubiger,
Abtretung der
Rechte des Abgefundenen
fordern.
Auf demselben
Gedanken beruht es, daß der redliche
Besitzer, welcher den wirklichen Eigentümer abfindet, von seinem Verkäufer
Gewährleistung fordern darf, als sei ihm die Sache vom Eigentümer entzogen. Auf dem Gebiete des sog.
Agrarrechts spricht man von Abfindung
, wenn die
Ansprüche des an einer
Gemeinheitsteilung,
Servitut- oder Reallastenablösung als
Berechtigter Beteiligten abgegolten werden. Auf dem Gebiete des Familienrechts wird von Abfindung
gesprochen bei der
Abgeltung der
Ansprüche einer Verlobten, welche nicht geheiratet wird, oder derjenigen, welcher
Ansprüche aus einer Schwängerung
zustehen, ferner bei der Abgeltung der
Ansprüche eines geschiedenen, nicht für den schuldigen
Teil erklärten
Ehegatten, sowie
bei der Befriedigung eines anteilberechtigten
Abkömmlings aus der Gütergemeinschaftsmasse. Auf dem Gebiete
des
Erbrechts spricht man von Abfindung
, außer bei dem Erbverzichte (s. d.),
bei der
Ausgleichungspflicht (s. d.) und bei der Erbteilung (s. d.).
Bei
der bäuerlichen Erbfolge wird Abfindung
genannt die Befriedigung der
Miterben oder Mitberechtigten für die
Ansprüche auf das
Gut (Anerbengut), welches nur einem der Beteiligten ausschließlich zufällt oder gebührt. Hierfür
finden sich auch andere
Ausdrücke, z. B.
Ausradung oder
Auslobung. Dieser
Anspruch der
Miterben (meistens der
Geschwister des
Anerben) ist verschieden ausgestaltet. Zuweilen wird den
Miterben das
Recht gewährt, bis zu einem gewissen Zeitpunkte auf dem
Gute zu bleiben und dort standesmäßigen
Unterhalt zu verlangen. In einem solchen Falle pflegt der
Anspruch
auf die bestimmte Geldleistung erst nach Erreichung dieses Zeitpunktes, z. B. bei der Entfernung
aus dem Gute, zu erwachsen.
Nicht selten ist die Höhe der Abfindung
durch das Gesetz relativ bestimmt. Der Zweck einer solchen Bestimmung ist,
das Gut nicht übermäßig belasten zu lassen. Der rechtliche Charakter der Abfindung
ist verschieden
bestimmt, zuweilen als Reallast. Nach einigen
Rechten fällt die Geldabfindung
weg, wenn der Berechtigte auf dem Gute stirbt,
nach dem
Satze: «Was in der Were verstirbt, erbt an die Were.»
Vgl. Die Motive zum
Entwurfe eines Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch, S. 217. - In entsprechender
Weise kommt eine Abfindung
bei Familienfideikommissen,
Lehen,
Stammgütern und bei adligen Familien vor, nicht selten verbunden mit Erbverzichten seitens der weiblichen Familienglieder.
(S. auch
Apanage.)