Abfindung
,
die Beseitigung der Ansprache eines andern durch irgend eine Leistung, namentlich im Weg des Vergleichs. In besonderm Sinn kommt der Ausdruck im deutschen Recht bei der Vererbung von Bauerngütern für die Leistungen vor, welche der sogen. Anerbe den übrigen Miterben zur Befriedigung ihrer Erbansprüche zu gewähren hat; gleichbedeutend damit sind die Benennungen: Ablobung, Auslobung, Auskehrung, bei miterbenden Töchtern auch Aussteuer, Mitgift, Brautschatz. Im deutschen Recht galt nämlich früher sowohl bei den Bauerngütern, welche im freien Eigentum ihrer Besitzer waren, als bei den die Mehrzahl bildenden, nach sogen. Kolonatrecht besessenen, an denen der Bauer nur ein erbliches Besitz und Nutzungsrecht hatte, der Grundsatz der Unteilbarkeit des Guts.
Dieser forderte die
Übertragung des letztern auf einen einzigen
Erben. Bei freien Bauerngütern wurde derselbe regelmäßig
durch die Übereinkunft der
Erben erwählt, bei
Kolonaten war er als sogen.
Anerbe schon durch
Gesetz oder
Gewohnheitsrecht unter den nach gemeiner Zivilerbfolge gerufenen
Erben entweder nach dem
Majorat oder dem
Minorat bestimmt. Dabei
waren diejenigen, welche nach gewöhnlichen Erbgangsregeln neben jenem Erbansprüche haben, nicht von jedem Vorteil aus dem
Erbenfall ausgeschlossen; sie erhielten vielmehr ihre
Anteile durch die ihnen vom
Anerben zu leistende
Abfindung.
Die
Größe der Abfindung
wurde nach den verschiedenen
Rechten in sehr verschiedenartiger
Weise bestimmt, regelmäßig unter Zugrundelegung
des
Werts des zu übernehmenden
Bauernguts, indem jedoch der letztere nicht so hoch veranschlagt werden durfte, daß dem
Anerben
durch die zu leistenden Herauszahlungen die Bewirtschaftung des
Guts unmöglich gemacht wurde.
Das
Recht auf
Auslobung wurde zwar mit dem Erbanfall erworben, doch wurde die Zahlungszeit häufig verschoben, so daß die
Abfindung
nicht sofort beim
Tode der Eltern, sondern von den Töchtern erst bei ihrer Verheiratung und von den
Söhnen erst bei der
Anlegung eines selbständigen
Haushalts gefordert werden konnte. Auch nachher wurde der
Anerbe noch durch
Gestattung terminweiser
Stückzahlung begünstigt. Bis zu erfolgender
Zahlung hatten die
Geschwister das
Recht, auf der Hofstätte
zu bleiben und von dem
Anerben unterhalten zu werden.
Durch die im Laus dieses Jahrhunderts erfolgte Umwandlung des nutzbaren Eigentums an den Bauerngütern in volles Eigentum ist die Bedeutung jener Rechtssatzungen größtenteils verloren gegangen. Doch haben dieselben sich auch bei freien Bauerngütern in manchen Gegenden gewohnheitsrechtlich erhalten. Übrigens sind die abgefundenen Kinder von der Succession in das Bauerngut nicht gänzlich ausgeschlossen; sie können vielmehr im Fall des Ablebens des Anerben, wenn die Successionsreihe sie trifft, immer noch in den Besitz des Guts gelangen.
Auch bei der
Lehns- und Familienfideikommißerbfolge kommt die Abfindung
vor. In ersterer Beziehung bezeichnete man damit die
besondern Verbindlichkeiten des Lehnsfolgers gegen über dem Allodialerben, namentlich die Verpflichtung zu
Bestellung eines
Wittums für die
Witwe des letzten Besitzers sowie zur
Alimentation und
Aussteuer seiner Töchter. In der
Familienfideikommißerbfolge endlich versteht man unter Abfindung
die Versorgung, welche den
von der Successionsfolge
durch die eigentümlich Successionsordnung ausgeschlossenen Familienmitgliedern zu ihrem standesmäßigen Unterhalt ausgesetzt
ist (s.
Apanage). - Im
Finanzwesen heißt Abfindung
die nach allgemeinern
Normen mit
Umgehung von speziellen Berechnungen
und
Kontrollen bemessene pauschalierte Steuersumme.