Abfall
,
staatsrechtlich soviel wie Empörung, sei es, daß ein ganzes
Volk von der legitimen Regierung abfällt, oder
daß ein einzelner
Teil (eine
Provinz, eine Stadt) vom
Staat, ein
Staat vom
Reiche sich ablöst, um sich selbständig zu machen
oder an einen andern
Staat oder ein anderes
Reich anzuschließen. Abfallen
kann auch ein
Teil der
Armee,
indem er zum Feinde oder zu den Empörern übergebt. Jeder Abfall
ist ein Rechtsbruch und wird als
Verbrechen bestraft, wenn die
legitime Regierung Siegerin bleibt, sofern sie nicht
Amnestie zu erteilen für weiser hält. Unterläßt die Regierung den
Kampf, oder wird sie überwunden, so begründet der Abfall
neue staatsrechtliche Verhältnisse.
Völkerrechtlich spricht man auch von einem Abfall
verbündeter
Staaten vom Bündnisvertrag. in kirchenrechtlicher Bedeutung,
s.
Apostasie.