Abendländische
Kirche, s. v. w. Römisch-katholische Kirche. ^[= seit der großen Kirchenspaltung von 1054 (vgl. Griechische Kirche, S. 719) die ganze christlich-kat ...]
Abendländische Kirche
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Abendländische
Kirche, s. v. w. Römisch-katholische Kirche. ^[= seit der großen Kirchenspaltung von 1054 (vgl. Griechische Kirche, S. 719) die ganze christlich-kat ...]
Kirche, seit der großen Kirchenspaltung von 1054 (vgl. Griechische Kirche, S. 719) die ganze christlich-katholische Kirche des Abendlandes, nach der für den Kultus von allen zu ihr gehörigen Landeskirchen rezipierten lateinischen Sprache [* 4] auch lateinische Kirche genannt, im Gegensatz zu der griechisch-katholischen oder morgenländischen Kirche; seit der Reformation des 16. Jahrh. aber diejenige kirchliche Gemeinschaft, welche die Autorität des römischen Bischofs oder Papstes anerkennt, im Gegensatz zur evangelisch-protestantischen Kirche und den Sekten.
Die Hauptquelle des römisch-katholischen Lehrbegriffs in seinem Unterschied sowohl von dem der protestantischen als von dem der morgenländischen Kirche sind die »Canones et decreta concilii Tridentini«, welche ihre Ergänzung in den Beschlüssen des Vatikanums gefunden haben (s. Konzil). Symbolische Schriften zweiter Ordnung sind die »Professio fidei Tridentinae«, die auf Befehl des Papstes Pius IV. 1564 entworfen und als verpflichtende Glaubensformel für alle, die ein geistliches Amt oder eine akademische Funktion und Würde annehmen, in einer doppelten, vom datierten Bulle aufgestellt ward, und der »Catechismus Romanus« (s. Katechismus).
Andre Katechismen, namentlich die beiden des Jesuiten Canisius, haben zwar ein großes Ansehen, aber keine eigentliche Bestätigung
von seiten des Papstes erlangt. Auch der »Confutatio Augustanae confessionis« (s. Augsburgische Konfession),
von einem Kollegium rechtgläubiger katholischer Theologen auf Veranlassung Kaiser Karls V. ausgearbeitet, geht jedwede eigentlich
kirchliche Beglaubigung ab. Gesamtausgaben der symbolischen Bücher der römisch-katholischen Kirche gibt es von Danz (Weim.
1835) und Streitwolf (Götting. 1835-38, 2 Bde.). Als Zeugnisse
für die römisch-katholische Kirche
nlehre können auch angesehen werden: die liturgischen Bücher, die von der römischen
Kurie sanktioniert worden sind und in ganzen Ländern und Provinzen öffentliches
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kirchliches Ansehen erlangt haben, insbesondere das »Missale Romanum«, das unter Papst Pius V. zuerst im Druck erschien (Rom [* 6] 1570),
dann auf Befehl Clemens' VIII. (1604) und Urbans VIII. (1634) verbessert ward, und das »Breviarium Romanum« (s. Brevier). Unter den Schriften, welche römisch-katholische Theologen zur Verteidigung ihres Lehrbegriffs verfaßt haben, genießt das größte Ansehen das Werk des Kardinals Bellarmin: »Disputationes de controversiis christianae fidei adversus hujus temporis haereticos« (am besten Prag, [* 7] 1721, 4 Bde.).
Der Lehrbegriff der römisch-katholischen Kirche ist nach den eben angeführten und den altkirchlichen Symbolen, dem apostolischen, nicäischen und Athanasianischen, in deren Anerkennung die evangelische Kirche mit ihr übereinstimmt, in folgenden Sätzen enthalten: Das Christentum ist eine durch Christus der Menschheit zu teil gewordene, übernatürliche Offenbarung, deren Erkenntnis aus der Bibel, [* 8] welche unter der besondern Einwirkung des Heiligen Geistes aufgezeichnet wurde, und aus der mündlichen Überlieferung oder Tradition, welche seit der apostolischen Zeit unverfälscht fortgepflanzt worden ist, geschöpft wird.
Die Auslegung der Bibel steht der fortwährend vom Heiligen Geist geleiteten und darum unfehlbaren Kirche ausschließlich zu. Außer dem dreieinigen Gott gibt es keinen Gegenstand, dem göttliche Anbetung zu widmen wäre; doch ist es heilsam, die Maria und die Heiligen (s. d.) als Fürsprecher bei Gott anzurufen und ihre Bilder und Reliquien zu verehren. Der erste Mensch besaß, außer den natürlichen Geisteskräften, habituelle Heiligkeit und Unsterblichkeit als Gnadengeschenke Gottes.
Durch den Sündenfall aber gingen Adam und seine Nachkommen jener göttlichen Gnadengeschenke verlustig, und der Wille zum Guten
war geschwächt. In solchem Zustand ist der natürliche Mensch, noch
bevor er selbst sich der aktuellen
Sünde schuldig macht, vor Gott ein Sünder. Die ihm von seiner Geburt an anklebende »Erbsünde« (s. d.) besteht eben in dem
Mangel der ursprünglichen Gerechtigkeit (carentia justitiae originalis); die böse Lust ist zwar nicht
an sich schon Sünde,
führt aber zur Sünde.
Christus, der menschgewordene Sohn Gottes, hat der Menschheit Versöhnung mit Gott erworben, indem er durch seinen stellvertretenden Tod Gott für die Sünden der Welt eine mehr als ausreichend Genugthuung leistete; das überschüssige Verdienst des Erlösers ist der Kirche als ein teurer Schatz zur Disposition anvertraut. Derselbe wird gemehrt durch die überschüssigen Verdienste der Heiligen und kommt kraft päpstlicher und priesterlicher Lösegewalt den bußfertigen Sündern zu gute.
Denn die Folge der Wiedergeburt, welche der Mensch unter Anregung und Unterstützung durch den Heiligen Geist an sich vollbringt, ist die Rechtfertigung, d. h. es wird dem Menschen habituelle Gerechtigkeit eingeflößt, und durch die guten Werke, die er vermöge derselben verrichten, verdient er sich Mehrung der Gnade und ewige Seligkeit. Der so Gerechtfertigte kann aber sogar mehr Gutes thun, als die Gebote Gottes ihm auferlegen, und durch Befolgung der evangelischen Ratschläge zu einem höhern Grad sittlicher Vollkommenheit und himmlischer Seligkeit gelangen.
Aber er kann auch durch Todsünden des Standes der Gnade verlustig gehen, wogegen die leichtern Sünden (peccata
venialia) durch eigne Satisfaktionen abgebüßt werden können. Aber selbst durch die Todsünden wird der Glaube nicht
notwendig
aufgehoben. Die Wiedergeburt und Rechtfertigung des Menschen wird vermittelt durch die Sakramente, durch welche, als
durch Kanäle,
die Gnade, die Christus dem menschlichen Geschlecht zugewendet hat, dem Einzelnen zufließt, und zwar wirken
diese ex opere operato, wenn der administrierende Geistliche sie mit der Absicht (cum intentione) verrichtet, dasjenige zu
thun, was die Kirche gethan haben will.
Solcher Sakramente sind es sieben, nämlich Taufe, Firmung, Abendmahl, Buße, Ehe, Ordination, Letzte Ölung. Im Abendmahl ist der wahre Leib und das wahre Blut Christi substantiell gegenwärtig, sofern nämlich durch die Konsekration die Substanz in Christi Substanz verwandelt wird (Transsubstantiation) etc. Doch brauchen die Laien bloß den Leib Christi zu empfangen. Das Abendmahl ist aber zugleich ein Sühnopfer, in welchem der Priester den Leib Christi, der am Kreuz [* 9] blutig geopfert ward, unblutig Gott darbringt und ihn solchergestalt fortwährend an das Verdienst des Kreuzestodes erinnert; diese endlos wiederholte Aufopferung Christi in der Messe (s. d.) bringt Lebenden und Toten Segen.
Die verlorne Rechtfertigung wird durch Buße wiedergewonnen, welche aber nicht
bloß in Reue, sondern auch im Sündenbekenntnis
an den Priester, worin alle einzelnen Todsünden, deren man sich bewußt ist, aufgezählt werden müssen
(Ohrenbeichte), und in der Leistung der vom Beichtvater auferlegten Büßungen zur Tilgung der zeitlichen Sündenstrafen besteht.
Wer stirbt, ohne volle Satisfaktion geleistet zu haben, wird in das Fegfeuer versetzt, wo er einen peinlichen Läuterungsprozeß
zu bestehen hat.
Dispensation von den Bußübungen erhalten solche, welche wahrhafte Reue bezeigen, durch den Ablaß. Dieser
sowie Seelenmessen und andre fromme Werke kürzen für die Verstorbenen die Pein des Fegfeuers ab. Die Kirche ist die unter Christi
sichtbarem Stellvertreter, dem Papst (s. d.), vereinigte Gemeinschaft aller Getauften; selbst die abgefallenen Häretiker gehören
gewissermaßen noch
zur Kirche und können auf dem Weg der Gewalt zur Pflicht gegen ihre Mutter zurückgeführt
werden.
Zum Dienste
[* 10] der Kirche bedarf es besonders angestellter Personen, welche einen von den übrigen Christen (Laien) getrennten Stand
bilden, der wieder in sich gegliedert ist. Die auf der höchsten Stufe stehenden Bischöfe, unter dem Papst zu
einem allgemeinen Konzil vereinigt, repräsentieren die Kirche und entscheiden unfehlbar über Gegenstände des Glaubens und
kirchlichen Lebens. Sofern aber der Leib ohne Haupt nichts
ist, wohnt die Unfehlbarkeit wesentlich dem letztern, d. h. dem Papst,
bei.
Der römisch-katholische Kultus unterscheidet sich im allgemeinen durch eine höhere, den Sinnen schmeichelnde Pracht von dem protestantischen. Schon die Kirchen zeichnen sich im Innern wie im Äußern durch Kostbarkeit des Materials sowie durch mehr oder weniger kunstvolle Verzierungen und Ausschmückungen mit Gemälden, Statuen, Decken, Vorhängen u. dgl. aus. Kirchen und Kapellen sind auch außer dem Bedürfnis der Gemeinden zuweilen infolge von Gelübden (Votivkirche) oder zur Erhaltung des Andenkens an wunderbare Begebenheiten errichtet.
Jede Kirche und Kapelle muß eine Reliquie (s. Reliquien) besitzen, so wie auch eine jede Kirche einem oder mehreren Heiligen gewidmet
und nach ihnen benannt ist. Als heilige Lokalitäten gelten auch die Friedhöfe sowie die mit einem Kruzifix, Marien- oder Heiligenbild
versehenen Stellen an Landstraßen und sonstigen Plätzen, die der frommgläubige Katholik nicht
passiert,
ohne ein kurzes Gebet zu verrichten oder sich wenigstens zu bekreuzen. Als heilige Kirchengefäße und Kirchengerätschaften
sind zu nennen: der Kelch,
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auf dessen Deckel oder Patene [* 12] die Hostien gelegt werden;
die Monstranz oder das Ciborium, worin die durch die Konsekration vèrwandelte Hostie aufbewahrt und der Gemeinde gezeigt wird;
die Büchse, worin Sterbenden das Sterbesakrament gebracht wird;
die Weihrauchbüchse und das Rauchfaß;
der Weihwasserkessel und der Weihwedel;
die Kirchenfahne mit dem Bilde des Schutzpatrons;
als heilige Bücher das Ritual, das Brevier und als Betinstrument endlich der Rosenkranz.
Der Hauptbestandteil des römisch-katholischen Gottesdienstes ist die Messe (s. d.), welche täglich wenigstens einmal gelesen wird und von jedem frommen Katholiken wenigstens an jedem Sonn- und Festtag gehört werden soll. Nach der Messe folgt zuweilen eine Predigt, welche in der Landessprache gehalten wird. Betstunden, welche in den Nachmittags- und Abendstunden in der Kirche gehalten werden, heißen Vespern und Vigilien, katechetische Unterrichtsstunden für die Jugend Christenlehren.
Von andern gottesdienstlichen Gebräuchen sind zu nennen: die Weihungen von Glocken, Kruzifixen, Kirchen, Kirchhöfen etc., die Begräbniszeremonien (s. Exequien), endlich die feierlichen Aufzüge, [* 13] als Wallfahrten an heilige Orte, Prozessionen in Städten u. Dörfern, welche entweder regelmäßig an bestimmten Tagen, z. B. am Fronleichnamsfest, oder außerordentlicherweise als Erweisungen des Dankes gegen Gott oder einen Heiligen, oder als Supplikationen zur Abwendung allerlei Ungemachs angestellt werden.
Was die Verfassung der römisch-katholischen Kirche betrifft, so ist fast alles hierher Gehörige unter
den Artikeln: »Katholizismus«, »Episkopalsystem«, »Hierarchie«, »Papst«, »Primat«, »Kardinal«, »Legaten«, »Bischof«, »Kapitel«, »Kongregation«,
»Konsistorium«, »Konzil«, »Klerus« erörtert worden, daher wir hier nur noch
dem päpstlichen Handbuch für 1886 (»La
Gerarchia cattolica«) folgende statistische Angaben entnehmen. Am gab es 60 Kardinäle, 8 Patriarchen beider
Riten, 735 Erzbischöfe und Bischöfe von lateinischem Ritus, die in ihrer Diözese wohnten, 53 Erzbischöfe und Bischöfe von orientalischem
Ritus, 327 Erzbischöfe und Bischöfe in partibus infidelium, 20 Patriarchen, Erzbischöfe und Bischöfe, die keinen Titel mehr hatten, 5 Prälaten
nullius dioeceseos, im ganzen 1208 Mitglieder der höhern Geistlichkeit.
Während des Pontifikats Pius' IX. hatte die katholische Hierarchie folgenden Zuwachs: 24 Bischofsitze wurden
zu Metropolitansitzen erhoben und 5 Metropolitansitze neu eingerichtet, 130 Bischofstühle wurden neu geschaffen, 3 Bischöfe
nullius dioeceseos ernannt, ferner 3 apostolische Delegationen, 33 apostolische Vikariate und 15 apostolische Präfekturen
eingerichtet, zusammen 213 neue Stellen. Dazu kamen unter Leo XIII. bis 1886 noch
7 neue Erzbistümer,
von denen 2 zuvor schon Bistümer gewesen waren, 26 Bischofsitze, eine apostolische Delegation, 20 Vikariate, von denen 3 zuvor
schon Präfekturen gewesen waren, und 8 Präfekturen, zusammen 65 neue Stellen. S. auch den Art. Kirche nebst »Zeittafel der
Kirchengeschichte«.
Vgl. F. Ch. Baur, Der Gegensatz des Katholizismus u. Protestantismus (2. Aufl., Tübing. 1836);
Thiersch, Vorlesungen über Katholizismus u. Protestantismus (2. Aufl., Erlang. 1848);
Döllinger, Kirche und Kirchen, Papsttum u. Kirchenstaat (Münch. 1861);
Perrone, Praelectiones theologicae (36. Aufl., Rom 1881);
Wetzer u. Weltes »Kirchenlexikon« (2. Aufl., Freiburg [* 14] 1880 ff.);
Hase, [* 15] Handbuch der protestantischen Polemik (4. Aufl., Leipz. 1878);
Joh. Delitzsch, [* 16] Das Lehrsystem der römischen Kirche (Gotha [* 17] 1875, Bd. 1).