Abbitte
,
Widerruf, Ehrenerklärung,
Strafen für
Beleidigungen, die noch in neuern deutschen Partikularrechten
vorkamen und vom
Richter festzusetzen waren. Das geltende deutsche
Strafrecht hat sie beseitigt. Eine Klage auf Abbitte
findet nicht
mehr statt. Die Abbitte
kann noch vorkommen in der Form einer Erklärung des Beleidigers dem Beleidigten gegenüber,
durch welche jener die Anstellung der Klage abwendet, und es wird hierzu die Gelegenheit und Veranlassung
häufig durch die Sühneverhandlung gegeben sein, welche nach Vorschrift des §. 420 der Strafprozeßordnung der
Erhebung
der Privatklage wegen
Beleidigung vorhergehen muß. - Die Abbitte
ist hervorgegangen aus dem Bedürfnis, die Genugthuung für Ehrenkränkungen,
welche nach röm.
Recht für diesen wie für jeden absichtlichen
Eingriff in die Privatrechtssphäre in
Geld zu leisten war, in der der deutschen Rechtsanschauung entsprechenden
Weise zu ergänzen. Der german.
Auffassung von der
Ehre und ihrer Kränkung erschien diese
Sühne nicht ausreichend. und
Fehde (s. d.) traten ergänzend ein.
Ausfluß
[* 2] dieser
Anschauung
ist der Zweikampf.