die Zurückberufung eines Bevollmächtigten von seiten seines Auftraggebers.
Eine solche,
an einen Gesandten gerichtet, beendigt die Gesandtschaft an und für sich noch nicht, sondern es muß zuvor der Regierung,
bei welcher der Gesandte akkreditiert ist, das Abberufungs- (Rappell-) Schreiben übergeben oder ihr die Abberufung sonst in amtlicher
Weise mitgeteilt werden.
Die Abberufung eines Gesandten bedeutet den Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen
den betreffenden Mächten und ist in der Regel das Anzeichen des unmittelbar bevorstehenden Kriegs zwischen denselben.
eines Gesandten, die Zurücknahme der völkerrechtlichen Vollmacht zur ständigen diplomat.
Vertretung, der Beglaubigung (s. d.), und wird dieser entsprechend nach vorgängiger vertraulicher
Mitteilung durch Überreichung des Abberufungsschreibens an das Staatsoberhaupt, bei welchem der Gesandte beglaubigt war,
in feierlicher Audienz vollzogen. Von der Abberufung, welche regelmäßig nur einen Wechsel in der Person des Vertreters bezeichnet,
ist zu unterscheiden der Abbruch des diplomat.
Verkehre, welcher gewöhnlich, wenn auch nicht notwendig das Anzeichen des bevorstehenden Ausbruchs der Feindseligkeiten ist.
Der Staat, welcher dazu schreiten will, übersendet dann dem Gesandten des andern Staates die Pässe und beauftragt gleichzeitig
seinen Gesandten bei letzterm, die Pässe zu fordern. Indes kann auch die Abberufung des Gesandten
unter gleichzeitiger Bestellung eines bloßen Geschäftsträgers, wie unter Umständen auch schon eine längere Beurlaubung
des erstem den Abbruch oder eine Störung der freundlichen Beziehungen, andererseits die Bereitstellung der Pässe nur die Absicht
ausdrücken, mit dem Gesandten wegen eines von ihm begangenen Verstoßes gegen das Völkerrecht den diplomat.
Verkehr abzubrechen. - Abberufung (Avocatorium) heißt auch die beim Kriegsausbruche von dem einen Staate an seine im Gebiet des andern
sich aufhaltenden Staatsangehörigen gerichtete Aufforderung, zurückzukehren (s. Avokatorien); ihr entspricht die Ausweisung
(s. d.) der Angehörigen des fremden Staates, welche von Frankreich 1870 mit ungewöhnlicher Schroffheit, aber nicht gerade
völkerrechtswidrig vollzogen wurde. Mit Ausnahme dieses einen Falles ist in den neuern Kriegen weder
das eine noch das andere geschehen, vielmehr pflegt beim Abbruch des diplomat. Verkehrs jeder Staat den Schutz seiner im feindlichen
Gebiet zurückbleibenden Angehörigen dem Vertreter eines befreundeten Staates zu übertragen. - Die in konstitutionellen Staaten
als Volksvertreter in die Wahlkammer Abgeordneten (s. d.) können nicht von ihren Wählern nach Willkür
abberufen werden, dagegen können Bevollmächtigte, z. B. der Standesherren in den Ersten Kammern, oder zur Vertretung berechtigter
Körperschaften, von ihren Vollmachtgebern abberufen werden.