Abberufung
eines Gesandten, die Zurücknahme der völkerrechtlichen
Vollmacht zur ständigen diplomat.
Vertretung, der
Beglaubigung (s. d.), und wird dieser entsprechend nach vorgängiger vertraulicher
Mitteilung durch Überreichung des Abberufung
sschreibens an das Staatsoberhaupt, bei welchem der Gesandte beglaubigt war,
in feierlicher
Audienz vollzogen. Von der Abberufung
, welche regelmäßig nur einen Wechsel in der
Person des
Vertreters bezeichnet,
ist zu unterscheiden der
Abbruch des diplomat.
Verkehre, welcher gewöhnlich, wenn auch nicht notwendig das
Anzeichen des bevorstehenden
Ausbruchs der Feindseligkeiten ist.
Der
Staat, welcher dazu schreiten will, übersendet dann dem Gesandten des andern
Staates die Pässe und beauftragt gleichzeitig
seinen Gesandten bei letzterm, die Pässe zu fordern. Indes kann auch die Abberufung
des Gesandten
unter gleichzeitiger
Bestellung eines bloßen Geschäftsträgers, wie unter Umständen auch schon eine längere Beurlaubung
des erstem den
Abbruch oder eine
Störung der freundlichen
Beziehungen, andererseits die Bereitstellung der Pässe nur die
Absicht
ausdrücken, mit dem Gesandten wegen eines von ihm begangenen Verstoßes gegen das
Völkerrecht den diplomat.
Verkehr abzubrechen. - Abberufung
(Avocatorium) heißt auch die beim Kriegsausbruche von dem einen
Staate an seine im Gebiet des andern
sich aufhaltenden Staatsangehörigen gerichtete
Aufforderung, zurückzukehren (s.
Avokatorien); ihr entspricht die
Ausweisung
(s. d.) der
Angehörigen des fremden
Staates, welche von
Frankreich 1870 mit ungewöhnlicher Schroffheit, aber nicht gerade
völkerrechtswidrig vollzogen wurde. Mit Ausnahme dieses einen Falles ist in den neuern
Kriegen weder
das eine noch das andere geschehen, vielmehr pflegt beim
Abbruch des diplomat. Verkehrs jeder
Staat den Schutz seiner im feindlichen
Gebiet zurückbleibenden
Angehörigen dem
Vertreter eines befreundeten
Staates zu übertragen. - Die in konstitutionellen
Staaten
als Volksvertreter in die Wahlkammer
Abgeordneten (s. d.) können nicht von ihren Wählern nach Willkür
abberufen werden, dagegen können Bevollmächtigte, z. B. der
Standesherren in den Ersten Kammern, oder zur Vertretung berechtigter
Körperschaften, von ihren Vollmachtgebern abberufen werden.