Aas
,
Bezeichnung der in Fäulnis oder Verwesung begriffenen
Leichen, namentlich der
Tiere. Da die Verwesungsprodukte
für die Umgebung lästig und unter Umständen gesundheitsgefährlich sind, ist es eine der Hauptaufgaben
der Gesundheitspolizei, für unschädliche Beseitigung des Aas
zu sorgen. Diese besteht entweder in der einfachen
Verscharrung oder in der gewerblichen Ausnutzung. In civilisierten
Staaten befindet sich bei jeder größeren Gemeinde ein
sog. Wasenplatz, auf den das Aas
größerer umgestandener
Tiere immer, das der kleinern bei gewissen
Krankheiten gebracht werden
muß. Es ist von größter wirtschaftlicher Bedeutung, dafür zu sorgen, daß die
Kadaver unserer Haustiere möglichst ausgenutzt
werden; denn die einfache Verscharrung zahlreicher
Kadaver an einem beschränkten, der Bodenkultur dabei unzugänglichen Ort
bedeutet eine Verschwendung an wertvollem Materiale. Die
Kadaver können in mannigfacher
Weise verwertet werden:
1) als Futtermittel; namentlich wird das Fleisch von frischen Pferde- oder Rinderleichnamen in gekochtem oder rohem Zustande als Nahrung für Hunde [* 3] verwendet. In Montfaucon bei Paris [* 4] werden auch Schweine, [* 5] in der Bresse, der Bretagne, der Normandie und in Perigord Hühner [* 6] damit gefüttert.
2) Das Fett dient zur Bereitung von Seifen und Schmierölen.
3) Die Knochen [* 7] werden zu Knöpfen, Messerstielen u.s.w., oder zu Knochenmehl und Beinschwarz verarbeitet.
4) Die Knorpel [* 8] und Sehnen liefern gekocht Leim.
5) Der Rest, hauptsächlich aus Fleisch und Eingeweiden bestehend, wird zur Herstellung von künstlichem Dünger verwendet. Durch das Reichsgesetz, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom (revidierte Instruktion vom und das Reichsgesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom wurde im Deutschen Reiche festgesetzt, daß die Kadaver bei Milzbrand, Rinderpest, Tollwut, Rotz durch Anwendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum Zerfall der Weichteile, trockne Destillation, Verbrennen) oder auf chem. Wege sofort unschädlich zu beseitigen sind. Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, erfolgt die Beseitigung der Kadaver durch Vergraben an entlegenen Stellen. Die Gruben müssen von Gebäuden mindestens 30 m, von Wegen und Gewässern mindestens 3 m entfernt und ihre Tiefe so groß sein, daß die Oberfläche der Kadaver von einer mindestens 1 m dicken Erdschicht bedeckt wird.