Zwangsverg
leich
(Akkord), im Konkurs der Gläubiger ein unter Genehmigung des Konkursgerichts von der Mehrheit der nicht bevorzugten Gläubiger mit dem Gemeinschuldner getroffenes Abkommen zur Beseitigung des Konkurses, welches auch für die übrigen nicht bevorzugten Gläubiger bindend ist. Nach der deutschen Konkursordnung (§ 160 ff.) muß die Gesamtsumme der Forderungen oder zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Vierteile der Gesamtsumme aller zum Stimmen berechtigenden Forderungen betragen.
Der Zwangsverg
leich muß allen nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern gleiche
Rechte gewähren; er ist zulässig, sobald der allgemeine
Prüfungstermin abgehalten, und solange nicht die Vornahme der
Schlußverteilung genehmigt worden ist.
Der Zwangsverg
leich, welcher auf
Vorschlag des
Gemeinschuldners abgeschlossen wird, bedarf der Bestätigung des Konkursgerichts, welch letzteres
nach
Gehör
[* 2] der
Gläubiger, des Konkursverwalters und des
Gläubigerausschusses entscheidet. Der Zwangsverg
leich ist zu verwerfen, wenn die
gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet sind, oder wenn nachträglich der
Fall der Unzulässigkeit eines
Zwangsverg
leichs eingetreten ist.
Auf
Antrag eines nicht bevorrechtigten Konkursgläubigers, welcher stimmberechtigt war oder seine
Forderung glaubhaft macht,
ist der Zwangsverg
leich zu verwerfen, wenn derselbe durch
Begünstigung eines
Gläubigers oder sonst in unlauterer
Weise zu stande gebracht
ist, oder wenn der Zwangsverg
leich dem gemeinsamen
Interesse der nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger widerspricht.
Die rechtskräftige
Verurteilung des
Gemeinschuldners wegen bezüglichen
Bankrotts hebt für alle
Gläubiger den durch den Zwangsverg
leich begründeten
Erlaß auf, unbeschadet der ihnen durch den
Vergleich gewährten
Rechte.
Ist der Zwangsvergleich
durch
Betrug zu stande gebracht, so kann jeder
Gläubiger, der ihm durch den
Vergleich gewährten
Rechte unbeschadet, den vergleichsweisen
Erlaß seiner
Forderung anfechten. Unzulässig ist ein Zwangsvergleich
, solange der
Gemeinschuldner
flüchtig ist oder die Ableistung des
Offenbarungseides verweigert; solange ein wegen betrüglichen
Bankrotts gegen den
Gemeinschuldner
eröffnetes
Hauptverfahren oder wieder aufgenommenes
Verfahren anhängig ist; endlich auch dann, wenn der
Gemeinschuldner wegen
bezüglichen
Bankrotts rechtskräftig verurteilt worden ist.