Zwangshypothek
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Judizialhypothek, die Hypothek, welche der Gläubiger, der ein Urteil oder einen andern vollstreckbaren Titel für sich hat, dadurch erlangt, daß auf seinen Antrag die Forderung auf das Grundstück des Schuldners im Grundbuch (s. d.) eingetragen wird (Code civil Art. 2117, 2148; preuß. Subhastationsgesetz vom §§. 1, 6-12; bayr. Gesetz vom Art. 40 fg.; Sächs. Bürgerl. Gesetzb. §. 394; Österr. Exekutionsordnung vom §§. 87 fg.).