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belästigt und eine richtige Bemessung der
Ausfuhrvergütung gestattet, was sehr wichtig ist; denn die Frage der Zuckersteuer
wird besonders
durch die
Notwendigkeit verwickelt, bei der Ausfuhr von Rohzucker und
Raffinaden Rückvergütungen zu gewähren, was zur Ausbildung
eines mißbräuchlichen Prämienwesens führte (s.
Ausfuhrprämien). Während z. B. in
Deutschland
[* 3] die Rückvergütung im Gesetz
vom unter der
Annahme festgestellt war, daß auf 11¼ Ctr. Rüben 1 Ctr.
Rohzucker komme, lieferten in Wirklichkeit 1880/81 schon 10,46 Ctr., 1888/89 schon 8,36 Ctr. Rüben 1 Ctr. Rohzucker. Es
wurden dadurch nicht nur die Reichseinnahmen geschädigt, sondern auch die Zuckerindustrie zu einer ungesunden
Entwicklung
und einer Überspannung ihrer Ausfuhr veranlaßt, die zu Krisen führte (z. B.
1884
). Da sich derartige Prämien in allen wichtigen Zuckererzeugungsländern beim Fortschreiten der
Technik entwickelten,
so wurden sie ein wesentliches
Moment der Ausfuhrmöglichkeit und bekamen den Charakter von staatlichen Zuschüssen. Die Versuche,
die Prämien zu beseitigen, sind bisher fehlgeschlagen.
Die Steuersysteme der einzelnen Staaten sind sehr mannigfaltig. Belgien [* 4] hat z. B. seit 1843 die Saftsteuer, mußte aber, da die Erträge wegen zunehmender Steuerhinterziehung sehr geschmälert wurden, schon 1849 gesetzlich einen Mindestbetrag der Gesamtsteuer feststellen, der 1890 auf 6 Mill. und durch Gesetz vom auf 6½ Mill. Frs. erhöht wurde. Holland erhebt die Rübensteuer in der gleichen, Form; das Gesetz vom erlaubt aber auch die Fabrikatsteuer.
Die Steuer ist jetzt ebenfalls kontingentiert und die Mindesteinnahme für 1895/90 auf, 8,65. Mill. Fl. festgestellt. Rußland hatte bis zum Gesetz vom die Pauschalierungssteuer; seitdem besteht die Fabrikatsteuer und außerdem eine Patentgebühr von 5 Rubel für 1000 Pud Zucker. [* 5] Österreich [* 6] führte 1865 die Pauschalierungssteuer ein, die 1875 kontingentiert werden mußte. Durch Gesetz vom wurde von neuem die Fabrikatsteuer, und zwar als Verbrauchsabgabe eingeführt.
Dieselbe beträgt 11 Fl. für 100 kg (netto) Rohzucker und allen Zucker gleicher Art in jedem Zustande der Reinheit mit Ausnahme des zu menschlichem Genuß nicht geeigneten Sirups. Für Zucker anderer Art in flüssigem Zustande ist 1 Fl., in festem Zustande 3 Fl. zu zahlen. Die Ausfuhrvergütung wird je nach dem Grade der Polarisation [* 7] abgestuft, durfte aber bis 1896 im ganzen jährlich nicht mehr als 5 Mill. Fl. ausmachen. Seit Juni 1896 ist die Höchstsumme der Ausfuhrvergütungen auf 9 Mill. Fl. und die Verbrauchssteuer von 11 auf 13 Mill. Fl. erhöht worden unter Beibehaltung des bisherigen Prämiensatzes.
Frankreich ließ nach 1814 zunächst längere Zeit überhaupt die Zuckerindustrie steuerfrei. 1837 wurde die Fabrikatsteuer (neben Licenzen für die Zuckerfabriken) eingeführt; daneben hohe Ausfuhrprämien. Durch Gesetz vom wurde das ganze System indes durch die Rübensteuer zunächst für die Zeit vom bis fakultativ und vom an obligatorisch ersetzt, unter Gewährung einer sehr hoch bemessenen Vergütung der Rübensteuer für den ausgeführten Zucker.
Die Steuersätze sind nicht für Rüben, sondern für raffinierten Zucker, Kandiszucker u. s. w. festgestellt und werden auf das Rohmaterial unter Anwendung bestimmter Ausbeuteziffern umgerechnet. Seit 1887 ist der Satz 60 Frs. pro 100 kg raffinierten Zucker. Das Gesetz vom 29 Juni 1891, das diesen Satz beibehält, nimmt eine Ausbeute von 7¾ Proz. an. Für diese Ausbeute ist die volle Steuer zu entrichten. Was darüber hinaus erzeugt wird, hat die Hälfte (30 Frs.) zu zahlen.
Geht die
Ausbeute über 10½ Proz. hinaus, so wird von dem überschießenden
Teil die eine Hälfte mit 30, die andere
mit 60
Frs. belastet. Die Zuckerausbeute (in raffiniertem Zucker berechnet), die unter dem alten
System nur 5,5 Proz. im Durchschnitt
betrug, ist seit 1884
schnell gewachsen; sie war 1884/85: 7,27 Proz., 1891/92: 10,27 Proz.,
1892/93: 9,5 Proz. Die Folge ist ein starkes Anwachsen der
Ausfuhrvergütung. Der Steuerertrag, der einschließlich der
Zölle 1884
und 1885 noch über 170 Mill.
Frs. betrug, stellte sich 1886 nur noch auf 133,8 Mill.
Frs. (darunter 42,6 Mill.
Zölle), 1887 auf 120,i Mill.
Frs. (darunter 38,3 Mill.
Zölle).
Der Etat für 1894 enthielt 203,39 Mill. Frs. an Zuckerzoll und -Steuer. Im Frühjahr 1896 hat die Regierung eine Erhöhung der Zuckerprämien vorgeschlagen; wegen Vertagung der Kammer fand aber das Gesetz keine Erledigung. Deshalb hat sie durch Verordnung vom einstweilen den andern Weg eingeschlagen, den Eingangszoll auf ausländischen Zucker durch Erhöhung der Zollzuschläge für je 100 kg auf 10,50 Frs. für Rohzucker, auf 12 bez. 16 Frs. (im Minimal- bez. Maximaltarif) für Raffinade und auf 25,80 bez. 30,80 Frs. für Kandis zu steigern. Ein Prämiengesetz ist im Febr. 1897 von der Deputiertenkammer angenommen, vom Senat aber noch nicht erledigt worden.
In
Deutschland (Zollverein) wurde die innere Zuckersteuer
zuerst 1841 durch eine Kontrollabgabe von ¼ Sgr.
für den Centner roher Rüben vorbereitet, was 5 Sgr. auf den Centner Zucker ausmachen
sollte, indem man ein Ausbeuteverhältnis von 1:20 annahm. Die eigentliche gemeinschaftliche
Steuer trat erst 1844 mit dem
Satz von 3 Sgr. für den Centner Rüben ins Leben, und nach mehrern
Steigerungen blieb sie (seit 1871 natürlich als
Reichssteuer) von 1869 bis 1886 auf 1,60 M. pro 100 kg Rüben stehen, was bei dem 1869 neu angenommenen Verhältnis von 1 Ctr.
Rohzucker auf 12½ Ctr. Rüben einer Belastung des Rohzuckers mit 20 M. pro 100 kg entsprach. Durch das Gesetz vom ist
die Rübensteuer auf 1,70 M. gebracht worden.
Gleichzeitig wurde die Rückvergütung etwas ermäßigt.
Am trat auf
Grund des Gesetzes vom eine eingreifende Linderung in der Zuckerbesteuerung ein, die namentlich
auf die Verminderung der Mißstände des Prämiensystems hinarbeitete, das den
Reinertrag der Zuckersteuer
sehr beschnitten hatte.
Jährlich betrugen in Millionen Mark:
Jahre | Rübensteuer | Rückvergütung | Reinertrag |
---|---|---|---|
1861-65 | 23,0 | 0,9 | 27,1 |
1871/72-1875/76 | 50,8 | 4,2 | 46,6 |
1881/82 | 100,4 | 44,99 | 55,4 |
1884/85 |
166,4 | 128,5 | 37,9 |
1887/88 | 118,4 | 105,6 | 12,8 |
Das Gesetz vom führte nun eine Fabrikatsteuer (Verbrauchsabgabe) von 12 M. für 100 kg ein, behielt aber die Rübensteuer in ermäßigtem Betrage (80 Pf. für 100 kg Rüben) bei. Ferner sollte Rohzucker und Zucker von weniger als 98 Proz. Gehalt eine Ausfuhrvergütung von 8,50 M. für 100 kg erhalten (Kandis und harter weißer Brotzucker 10,65 M., alle übrigen Zuckerarten 10 M.), ¶
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was ein Ausbringen von nur etwa 9,4 Proz. des Rübengewichts voraussetzt. Die Regierungsvorlage
hatte ein Ausbringen von 10 Proz. zu Grunde gelegt. Thatsächlich stieg dasselbe aber bei besten Rüben bis zu 14 Proz. Unter
der Herrschaft dieses Gesetzes wuchs der Reinertrag der Zuckersteuer
(ohne Zölle) 1888-89 auf 47,3 Mill. M., 1889-90
auf 60,4 Mill. M. Die Verbindung der Fabrikat- und Materialsteuer konnte aber nur eine Übergangsmaßregel sein, und ist
dann auch eine vollständige Neuregelung der deutschen Zuckersteuer
eingetreten.
Nach diesem Gesetz fiel vom an die Rübensteuer ganz fort. Der inländische Zucker unterliegt lediglich der
Verbrauchsabgabe von 18 M. für 100 kg netto. Die Abgabe ist beim Übergang in den freien Verkehr von dem zu entrichten, der
den Zucker zur freien Verfügung erhält. Für Zucker, der unter Steuerkontrolle ausgeführt wird, wird Zuckersteuer
nicht erhoben.
Bei der Ausfuhr von Fabrikaten, zu deren Herstellung inländischer Zucker verwendet ist, oder
bei der Niederlegung solcher Fabrikate in steuerfreie Niederlagen kann nach näherer Bestimmung des Bundesrates die Zuckersteuer
für
die verwendete Zuckermenge unerhoben bleiben oder im entrichteten Betrage vergütet werden.
Ferner kann inländischer Rübenzucker zur Viehfütterung oder zur Herstellung von Fabrikaten, die nicht dem menschlichen Genuß dienen, steuerfrei in denaturiertem Zustande abgelassen werden. Der Zucker darf die Fabrik nur auf Grund amtlicher Abfertigung verlassen. Die Abfertigung erfolgt innerhalb der regelmäßigen Abfertigungszeit kostenfrei. Vom an ist der Zoll für festen und flüssigen Zucker, einschließlich Rübensäfte, Füllmassen, Zuckerabläufe (Sirup, Melasse), auf 36 M. für 100 kg erhöht, kann aber bei der Einfuhr unter Steuerkontrolle zur weitern Bearbeitung auf 18 M. ermäßigt werden. Vom an sollten bis für ausgeführten oder in eine öffentliche Niederlage oder in eine Privatniederlage unter amtlichem Mitverschluß aufgenommenen Zucker, wenn die abgefertigte Zuckermenge mindestens 500 kg beträgt, offene Prämien gewährt werden und zwar für 100 kg:
Zuckerarten | Vom 1. Auq. 1892 bis (Mark) | Vom bis (Mark) |
---|---|---|
Rohzucker | 1,25 | 1,00 |
Raffinade I | 2,00 | 1,75 |
Raffinade II | 1,65 | 1,40 |
Vom sollte diese Prämie ganz fortfallen. Im Sommer 1895 ist indes im Reichstag ein Gesetz beschlossen worden, wonach die Prämien für die Zeit bis auf der ursprünglichen Höhe von 1,25 und 2 bez. 1,65 M. belassen bleiben. Dem Bundesrat wurde gleichzeitig das Recht gegeben, diese Prämien dauernd oder vorübergehend zu ermäßigen oder auch ganz aufzuheben, sobald in andern Bändern die Prämien ermäßigt oder beseitigt werden. Die Einnahmen aus dem Zucker an Zoll und Steuern stellten sich 1893/94 brutto auf 93,63 und netto auf 82,23 Mill. M. Die Ausfuhrrückvergütungen und Prämien, die 1890/91 noch 78,36 Mill. M. betrugen, stellten sich 1893/94 nur auf 11,4 Mill. M. Durch Gesetz vom ist die Verbrauchssteuer von 18 auf 20 M., der Zoll von 36 auf 40 M. pro 100 kg erhöht worden.
Von dem in einer Zuckerfabrik zur steuerlichen Abfertigung gelangenden Zucker wird eine Betriebssteuer (als Zuschlag
zur Zuckersteuer
) erhoben
von 0,10 M. pro 100 kg Rohzucker Nettogewicht für die innerhalb eines Jahres abgefertigten Mengen bis
zu 4 Mill. kg, 0,125 M. für die Mengen von über 4-5 Mill. kg, 0,15 M. für die Mengen von über 5-6 Mill. kg und so fort
mit jeder weitern Million Kilogramm um 0,025 M. steigend. Überschreitet die Fabrik ihr Kontingent (s. unten),
so erhöht sich für die überschießende Produktionsmenge der Zuschlag (Betriebssteuer) um den Betrag des Ausfuhrzuschusses
(s. unten). Die Betriebssteuer ist zu entrichten, sobald der Zucker die Fabrik verläßt.
Bei der Zuckerausfuhr wird ein Ausfuhrzuschuß gewährt von (pro 100 kg) a.
2,50 M. für Rohzucker von mindestens 90 Proz. Zuckergehalt und für raffinierten
Zucker von unter 98, aber mindestens 90 Proz. Zuckergehalt; b. 3,55 M. für Kandis und Zucker
in weißen, vollen, harten Broten, Blöcken, Platten, Stangen oder Würfeln oder in weißen, harten, durchscheinenden Krystallen
von mindestens 99½ Proz. Zuckergehalt;
c. 3. M. für alle übrigen Zuckerarten. Der Bundesrat kann diese
Zuschüsse vorübergehend oder dauernd ermäßigen oder aufheben, wenn andere Rübenzuckerländer ihre Zuckerprämien ermäßigen
oder abschaffen. Falls der Bundesrat von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, ist die Zuckersteuer
um den Betrag herabzusetzen, der
durch den Fortfall der Ausfuhrzuschüsse erspart wird.
Die Kontingente, d. h. die von den einzelnen Fabriken herzustellenden Mengen werden alljährlich festgestellt nach Maßgabe der Zuckermengen, die von den einzelnen Fabriken in den letzten 3 Betriebsjahren (unter Weglassung der niedrigsten Produktionsziffer) aus inländischen Rohstoffen hergestellt sind. Das Gesamtkontingent für 1896/97 sollte 1700 Mill. kg betragen. Für die spätern Jahre soll es vom Bundesrat festgesetzt werden, und zwar kann der Bundesrat das Gesamtkontingent um den doppelten Betrag des inländischen Konsumtionszuwachses des Vorjahres gegen das vorhergegangene Jahr erhöhen.
Die Tendenz des Gesetzes ist, eine übermäßige Produktion zu verhüten, die kleinen und mittlern Betriebe gegenüber den großen und die deutsche Zuckerindustrie gegenüber der ausländischen konkurrenzfähig zu erhalten, ohne durch die Zuschußzahlung die Reichseinnahmen durch Zucker zu sehr zu schmälern. Der gesamte Abgabenertrag stellte sich 1895/96 auf 122,108, 1896/97 auf 112,456 Mill. M.; hiervon gehen ab 18,407 und 25,562 Mill. M. Steuervergütung und Ausfuhrzuschüsse. -
Vgl. Paasche, Zuckerindustrie und Zuckersteuer
(im «Handwörterbuch der
Staatswissenschaften», Bd. 6, Jena
[* 9] 1894);
Zimmermann, Der Zucker im Welthandel (Berl. 1895);
Katzenstein, Die deutsche Zuckerindustrie und Zuckerbesteuerung in ihrer geschichtlichen Entwicklung (ebd. 1897).