Zollrückve
rgütung,
s. Exportbonifikation und Zölle, S. 955.
Zollrückvergütung
7 Wörter, 63 Zeichen
Zollrückvergütung,
s. Exportbonifikation und Zölle, S. 955.
(lat., Ausfuhrvergütung), die bei der Ausfuhr von Waren gewährte Rückerstattung von bereits entrichteten innern Aufwandsteuern (z. B. vom Zucker) [* 3] oder von Zöllen, welche bei der Einfuhr des im Inland veredelten Rohstoffs oder auch des fertigen Produkts hatten bezahlt werden müssen (Rückzoll, engl. Drawback). Durch dieselbe soll dem Inländer die Konkurrenz auf fremdem Markt ermöglicht werden, die Exportbonifikation kann aber auch leicht zu einer wirklichen Ausfuhrprämie ausarten, so, wenn sie infolge mangelhafter Steuerbemessung zu hoch ausfällt (z. B. bei der Rohstoffbesteuerung: Annahme eines zu geringen Prozentsatzes an Fabrikaten, welche aus einer bestimmten Menge Rohstoff ausgebracht werden, und Rückvergütung nach Maßgabe dieses Satzes, während in Wirklichkeit weniger Rohstoffe nötig waren, also auch weniger Steuern bezahlt wurden, so bei dem Zucker in Deutschland, [* 4] Österreich, [* 5] Frankreich, Belgien), [* 6] oder wenn statt des wirklich verzollten oder bestimmten Gegenstandes ein andrer, etwa aus heimischen Rohstoffen hergestellter Artikel ausgeführt und für denselben die Exportbonifikation entrichtet wird.
Die letztere Form der Prämiierung tritt dann leicht ein, wenn, wie heute noch bei Eisen [* 7] in Frankreich, kein Identitätsnachweis, d. h. kein Nachweis darüber verlangt wird, daß für den auszuführenden Gegenstand, für welchen die Exportbonifikation beansprucht wird, auch wirklich früher Steuern oder Zölle entrichtet wurden. In Deutschland werden heute Bonifikationen gewährt für Branntwein, Bier, Rübenzucker, Tabak [* 8] und Tabaksfabrikate und für aus heimischem Getreide [* 9] hergestellte Mühlenfabrikate.
Vgl. Acquit à caution und Ausfuhr.