Zoll
,
Längenmaß, bei der Duodezimalteilung der zwölfte, bei der Dezimalteilung der zehnte Teil eines Fußes (s. Fuß).
Zoll
3 Seiten, 596 Wörter, 4'389 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Zoll,
Längenmaß, bei der Duodezimalteilung der zwölfte, bei der Dezimalteilung der zehnte Teil eines Fußes (s. Fuß).
Zoll,
in der Volkswirtschaft, s. Zölle. ^[= (Mauten, v. mittellat. muta; griech. telos, engl. toll) nannte man ursprünglich jede Abgabe, ...]
Im Geographisches Lexikon der SCHWEIZ, 1902
Zoll
(Kt. St. Gallen, Bez. und Gem. Sargans). 487 m, 4 Häuser an der Strasse von Sargans nach Rorschach, links vom Sarbachkanal; 2 km n. der Station Sargans der Linie Rorschach-Sargans. 27 kathol. Ew. Kirchgemeinde Sargans. Acker-, Obst-, Reb- und Wiesenbau. Viehzucht.
Im Das Lexikon des Zeitungslesers, 1951
Zoll.
Steuer, die beim Grenzübertritt bestimmter Waren erhoben wird.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Zoll
oder Maut (muta, mutaticum), im weitern Sinne jede von Personen oder Sachen
bei Überschreitung einer Grenzlinie
oder Benutzung eines Verkehrsmittels erhobene Abgabe. Man sprach daher früher auch von Brücken-, Fluß-, Strom- und Wegezöllen.
Im engern Sinne versteht man jetzt unter Zoll
nur Abgaben, die von Waren beim Überschreiten einer Zoll
grenze
(s. d.) von den Zoll
behörden (s. d.)
nach einem bestimmten Zoll
tarif (s. d.) erhoben werden. Der Zoll
unterscheidet
sich vom Geleit (s. d.) dadurch, daß er für die bewegten Waren, nicht für
die Transportmittel entrichtet wird.
Schon bei den Griechen und Römern bestanden Zoll
stätten, die gewöhnlich verpachtet waren. Im Mittelalter
bildete sich das Recht, Zoll
aufzuerlegen und die Abgabensätze zu bestimmen, zu einem Hoheitsrechte aus, das in Deutschland
[* 3] dem Kaiser zustand und von ihm an einzelne Reichsstände neu verliehen werden konnte. Außerdem beschwerten jedoch unzählige
ältere, aus Willkür der Wegebeherrscher entstandene Zoll
den Verkehr aufs äußerste. Man suchte
sich durch Zoll
kriege zu helfen, indem Zollstätten gebrochen oder Differentialzölle (s. d.)
zu Ungunsten der Gegner eingerichtet wurden; auch erwarben viele Städte das Stapelrecht (s. d.) zur Ausgleichung der sie bedrückenden
landesherrlichen Zoll
Ursprünglich hatten die Zoll einen rein fiskalischen Charakter. Im spätern Mittelalter
aber begann man vielfach, z. B. in Venedig
[* 4] und Florenz,
[* 5] bald auch in Frankreich und England, handelspolit.
Zwecke, insbesondere Schutz der einheimischen Industrie durch Abwehr fremder Konkurrenz und Erschwerung der Ausfuhr der Rohstoffe
mit der Zoll
erhebung zu verbinden. So entstanden neben den Finanzzöllen (s. d.)
die sog. Schutzzölle (s. d.), und unter der Herrschaft
des Merkantilsystems (s. d.) gelangten diese zu immer größerer
Bedeutung. Am strengsten brachte sie Colbert in den Tarifen von 1664 und 1667 zur Anwendung, indem wenigstens ein großer
Teil des Landes in ein einheitliches Zollgebiet ohne Binnenzölle (s. d.) verwandelt, die Grenzzölle (s. d.)
bei der Einfuhr (s. d. und Einfuhrzoll) und Ausfuhr (s. d.
und Ausfuhrzölle) von Rohprodukten und Fabrikaten nach den merkantilistischen Grundsätzen bemessen
und die Durchfuhr (s. d. und Durchfuhrzölle) sowie der Niederlageverkehr (s.
Niederlagen) thunlichst begünstigt wurden.
Bald jedoch artete das Schutzzollsystem in Frankreich wie in den meisten andern Ländern, namentlich auch in England, in ein Prohibitivsystem (s. d.) aus. Auch Getreide [* 6] und andere notwendige Lebensmittel wurden, obwohl sie nach der eigentlichen merkantilistischen Theorie im Interesse der Industrie frei bleiben sollten, mit Schutzzöllen belegt, und in England 1815 sogar die Einfuhr von Weizen, sobald der Preis unter 80 Schill. für den Quarter stände, gänzlich verboten.
Die Getreidezölle (s. d.) gaben auch den Anlaß zu der großen handelspolit. Reformbewegung (s. Anti-Corn-Law-League) in England, die mit dem Siege des Freihandels (s. d.) auch in der Praxis endigte, nachdem er in der Theorie schon seit Adam Smith das Übergewicht erhalten hatte. Ein reines Finanzzollsystem besteht übrigens bisher nur in England, dessen Tarif nur wenige zollpflichtige Artikel, namentlich Tabak, [* 7] Spirituosen, Thee, Wein, Korinthen, Rosinen, Kaffee, aufführt; doch hat das neue Markenschutzgesetz (s. Markenschutz) einen protektionistischen Beigeschmack, und auch mit der im Juli 1897 erfolgten Kündigung der Handelsverträge mit Deutschland und Belgien, [* 8] wodurch den ¶