im allgemeinen die Vereinigung von Bestimmungen, die sich untereinander aufheben
(s.
Gegensatz) und daher nicht in einem
Ding zusammen sein oder in einem
Gedanken zusammen gedacht werden können. Findet sich
der Widerspruch in einem Gedankenzusammenhang, so muß er beseitigt, findet er sich in einer Erfahrungsthatsache,
z. B. in der Veränderung, die als solche nicht beseitigt werden kann,
so muß der
Inhalt der letztern berichtigt, d. h. so ergänzt, werden, daß der Widerspruch verschwindet.
Durch die Vermeidung des Widerspruchs im
Denken entsteht formal wahres (logisches)
Denken (mögliches
Wissen), durch die Beseitigung
der in der
Erfahrung gegebenen Widersprüche material wahres (metaphysisches)
Denken (wirkliches
Wissen).
in der Logik das Verhältnis zweier Urteile, deren jedes das andere dem Sinne nach aufhebt. So verhält
sich die Bejahung und Verneinung desselben Prädikats von demselben Subjekt. Satz des Widerspruch heißt das logische Grundgesetz,
wonach zwei Behauptungen, die in solchem Verhältnis zu einander stehen, nicht miteinander in einem logischen Zusammenhange
bestehen, d. h. nicht beide wahr sein können.
Im Rechtsleben sind dem Widerspruch, wenn er von einer Partei erhoben wird, in verschiedenen Fällen verschiedene
Wirkungen beigelegt. Im Urkundenprozeß (s. d.) vom Beklagten gegen den klägerischen Anspruch erhoben,
hat er immer die Folge, daß dem verurteilten Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten ist (§. 562). Im Mahnverfahren
(s. d.) hat der gegen den Zahlungsbefehl bis zum Erlaß des Vollstreckungsbefehls erhobene Widerspruch die Wirkung, daß der Zahlungsbefehl
außer Kraft
[* 2] tritt (§. 634). Von einem Dritten, welcher an dem Gegenstände der Zwangsvollstreckung ein
die Veräußerung hinderndes Recht behauptet, ist die Widerspruchklage zu erheben (§. 690). Gegen den Beschluß, durch welchen
ein Arrest angeordnet wird, und gegen die einstweilige Verfügung findet ein Widerspruch mit gesetzlich geordnetem Verfahren statt (§.
804).