(Wehrgeld, Wiedergeld,Manngeld [wer = Mann], Friedegeld,
Buße, Compositio, Weregildus), diejenige Geldsumme,
welche nach altdeutschem
Recht von einem
Totschläger denen gezahlt werden mußte, welche eigentlich die
Blutrache (s. d.) wegen
eines erschlagenen
Freien auszuüben hatten, d. h. den
Agnaten (s. d.) nach der
Nähe des
Grades, in deren
Ermangelung andern Verwandten, selbst
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Frauen. Der Betrag dieses Wergeldes richtete sich nach den Standesverhältnissen des Getöteten.
Daneben war wegen des Friedensbruchs
noch ein Strafgeld (Wette) an den König zu zahlen.
(vom altdeutschen Worte wer, Mann), im frühen deutschen Mittelalter die Buße, welche der Familie des Getöteten
vom Verbrecher gezahlt werden mußte, um sich loszukaufen. Wollte die Familie nicht auf den Loskauf eingehen, oder zahlte
der Verbrecher das Wergeld nicht, so trat Fehde und Blutrache ein. Dabei gab es feste Taxen. Es wird unterschieden,
ob das Verbrechen von einem Freien oder Unfreien, ferner an einem Freien oder Unfreien begangen ist, welchem Volksstamm der
Getötete angehört: Frauen haben eine niedrigere Taxe als Männer. Bei Körperverletzungen wird eine Buße gezahlt, welche
oft in Bruchteilen des Wergeld und für verschiedene Glieder
[* 3] verschieden bestimmt ist. Das Wergeld wird dann auch
bei andern Verbrechen, z. B. Ebebruch, als Buße bei Diebstahl u. s. w. gezahlt.