Waffenrecht
(Waffen- und
Wehrhoheit,
Militärgewalt,
Jus armorum), das
Recht, eine stehende bewaffnete Macht zu unterhalten,
ist ein ausschließliches Hoheitsrecht des Staatsoberhaupts und als solches im modernen
Staatsrecht allgemein anerkannt. Mit
Waffenrecht
bezeichnet man aber auch das
Recht des
Kriegs und des
Friedens, d. h. das staatliche Hoheitsrecht, welches
zur
Kriegserklärung und zum
Friedensschluß ermächtigt. Im
Deutschen
Reich steht das Waffenrecht
in diesem
Sinn dem
Kaiser zu, doch bedarf
derselbe zur
Kriegserklärung der Zustimmung des
Bundesrats, es sei denn, daß ein
Angriff auf das Reichsgebiet
oder dessen
Küsten erfolgt.
Das Waffenrecht
der deutschen
Souveräne im erstern
Sinn ist zu gunsten der
Krone
Preußen
[* 3] vielfach durch
Militärkonventionen beschränkt.
Der
Kaiser hat auch den Oberbefehl über das gesamte Landheer und über die
Kriegsmarine. Im
Frieden hat jedoch auch der König
von
Bayern
[* 4] das uneingeschränkte Waffenrecht.
Außerdem versteht man unter Waffenrecht
das
Recht,
Waffen
[* 5] zu tragen (port d'armes), welches früher jedem
Freien zustand, jetzt aber polizeilichen Beschränkungen unterliegt.
Namentlich gestatten die Vereinsgesetze
Volksversammlungen regelmäßig nur unbewaffneten
Personen.