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Ersparniskasse, deren Rechnungen der Genehmigung des Grossen Rates unterstehen. Am war der Stand dieses Institutes folgender:
Aktiven | Bilanz auf Fr. |
---|---|
Kasse | 139441 |
Konto-Korrent (Debitoren und Korrespondenten) | 1361909 |
Wechsel und Noten | 3630110 |
Hypothekar-Guthaben | 5627569 |
Oeffentliche Fonds | 523990 |
Mobiliar | 154 |
11283173 | |
Passiven. | |
Dotationskapital | 1000000 |
Konto-Korrent (Kreditoren) | 2837937 |
Sparkasse, Hypothekartitel und Hinterlagen auf 3 Monate | 7110421 |
Reservefonds | 257500 |
Gewinn und Verlust | 77315 |
11283173 |
14. Verkehrswege.
Der Kanton Wallis
besitzt erst eine einzige Normalspurbahn, nämlich die, welche der
Rhone entlang von
Le Bouveret bis zum Nordeingang
des
Simplontunnels führt. In den Jahren 1853 und 1854 erhielt eine französische Gesellschaft (die Compagnie
des
Chemins de fer de la ligne d'Italie) die Konzession für eine Linie Le
Bouveret-Sitten-Brig mit Anschluss an die sardinische
(Saint Gingolph) und an die
Mailänder Grenze
(Simplon), von wo sie die Linie
Mailand-Genua bei Arona erreichen sollte.
Auf der andern
Seite war eine eventuelle Verbindung mit einer Waadtländer Linie vom
Genfersee bis
Saint Maurice
vorgesehen. Das erste Teilstück Le
Bouveret-Martinach wurde am eröffnet; im Mai 1860 wurde es bis
Sitten verlängert,
im Oktober 1868 bis
Siders, den bis
Leuk, den bis
Brig. Während der Verlängerung von
Sitten bis
Siders wurde die Ligne d'Italie, die bisher mit den Kantonen Genf
und Waadt
nur mittels eines besondern Schiffsdienstes verkehrt hatte,
durch das Teilstück
Lausanne-Saint Maurice an den Kanton Waadt
angeschlossen; am fand die Einweihung des Stückes Le
Bouveret-Saint
Gingolph statt, welches das Wallis
über das savoyische Ufer des Lemansees mit Genf
und
Bellegarde verknüpfte.
Endlich ist seit dem die ehemalige Ligne d'Italie durch den
Simplontunnel mit
Mailand verbunden. Die erste Eisenbahn,
mit der das Wallis
nach dieser Längslinie beschenkt wurde, war die von
Visp nach
Zermatt, eine schmalspurige Zahnradbahn
mit starken Steigungen und Dampfbetrieb, die 1890 bis
Stalden und 1891 bis an ihren Endpunkt eröffnet wurde. An diese Bahn
ist im Jahr 1898 die kurze elektrische Linie
Zermatt-Gornergrat angefügt worden. Im Jahr 1906 wurde die elektrische Schmalspurbahn
von
Martinach nach
Le Châtelard eröffnet, die zwischen Stadt und Burg
Martinach durch ein
Tram ersetzt
wird.
Diese Linie steht mit der von Chamonix nach Argentières unter dem Col des Montets hindurch in Verbindung. Das Jahr 1907 hat die Eröffnung einer elektrischen Schmalspurbahn gesehen, die Monthey über Collombey, Saint Triphon und Ollon mit Aigle verbindet; seit anfangs 1908 ist diese Linie durch das Teilstück Monthey-Champéry vervollständigt. Zwei Normalbahnen sind im Bau begriffen: die Lötschbergbahn, die die Stadt Bern über Thun, das Kanderthal unter dem Lötschenpass durch und durch das Lötschenthal mit Brig und dem Simplon direkt verbinden soll, und die Linie von Martinach über Sembrancher nach Orsières, an die sich verschiedene Projekte anschliessen, die vielleicht früher oder später ausgeführt werden. Uebrigens unterliegen gegenwärtig eine Menge Unternehmungen dieser Art in verschiedenen Gebieten des Landes dem Studium. Die Länge der befahrenen Normalbahnen beträgt 131765 m, die der Schmalspurbahnen 71250 m.
Das Netz der Fahrstrassen setzen zusammen:
1) Die Strasse, die sich von Saint Gingolph parallel zur Bahnlinie der Rhone entlang bis Brig hinzieht, bei dieser Stadt das Hauptthal verlässt, sich auf den Simplonpass hinaufwindet und in der Nähe von Gondo nach Italien hinübertritt.
2) Die Furkastrasse, die von Brig der Rhone nach bis zu deren Ursprung hinansteigt und sich vor diesem teilt; während der Stammzug sich an der Seite des Gletschers hinaufzieht, um nach Uri zu gelangen, steigt die später angefügte Strecke links bis auf die Grimsel, von wo sie dann durchs Haslethal sich in den Kanton Bern hinabsenkt.
3) Die St. Bernhardsstrasse, die seit 1905 an eine sehr schöne Alpenstrasse anschliesst, welche die italienische Regierung durch das obere Thal von Saint Rémy erstellen liess, um Martinach mit Aosta zu verbinden. In Sembrancher verzweigt sich diese Strasse, um auch dem Bagnesthal zu dienen, wo sie für Wagen bis Lourtier, für Karren bis Fionnay fahrbar ist. Sie teilt sich nochmals in Orsières, von wo die abzweigende Linie sich gegen das Ferretthal wendet und bis Praz de Fort oder im Notfall auch bis zu den Weiden von Ferret befahren werden kann. Eine andre kleine Strecke geht von Les Vallettes aus ins Val de Champex.
4) Die beiden Strassen vom Rhonethal nach Chamonix. Die eine zweigt sich von der Simplonstrasse beim Bahnhof Vernayaz ab und zieht sich über Salvan und Finhaut, während die andre, die von Martinach ausgeht, sich im Weiler Le Brocard von der St. Bernhardsstrasse trennt, durch die Combe von Martinach und das Gebiet des obern Trient hinaufsteigt, sich durch den Engpass der Tête Noire zwängt und bei Le Châtelard mit der Strasse über Salvan vereinigt, um mit ihr sich durch Vallorcine und über den Col des Montets nach Savoyen fortzusetzen.
5) Die Strasse von Monthey nach Abondance durch das Thal und über den Pass von Morgins verlässt die Strasse von Champéry vor dem Dorf Troistorrents. Dieses letztere Stück, fahrbar bis Champéry, wird durch einen Maultierweg nach dem Col de Coux, Abondance und Samoëns weitergeführt.
Die Strassen des Eringer- und Eifischthales sind fahrbar: die erstere bis Les Haudères, die andre bis Vissoye. Im Visperthal existieren bis anhin nur Saumwege, mit Ausnahme der Strecke St. Niklaus-Zermatt, die schon vor der Eröffnung der jetzt das Thal bedienenden Eisenbahn erstellt war. Strassen ziehen sich auch in der Richtung des Sanetsch und des Rawil; die erste ist für Wagen verwendbar bis Granois (Savièse), die zweite bis Ayent. Diese letztere, die von Sitten ¶
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ausgeht, vereinigt sich im Thälchen von Les Ravins mit derjenigen, die von Granges (Gradetsch) aus am linken Ufer der Liène
nach Lens aufsteigt. Eine fahrbare Strasse bedient auch das Thal von Nendaz. Für wahrscheinlich hält man den Bau einer Landstrasse
von Bramois (Brämis) und St. Leonhard nach Nax und Evolena auf dem rechten Ufer der Borgne. Zu nennen ist
ferner der Anschluss der Mayens von Sitten an die Strasse nach Hérémence. Das Wallis
ist mit den benachbarten Gegenden noch durch
manche Wege verbunden, die, wenn auch nicht fahrbar, nichts destoweniger von grosser Wichtigkeit sind, wie der Nufenenpass,
der es von Ulrichen aus durchs Eginen- und Bedrettothal mit dem Kanton Tessin
verbindet;
der Griespass, der sich vom vorigen abzweigt, um ins italienische Formazzathal hinüberzuführen;
der Albrunpass, der das Binnenthal mit Domodossola verbindet;
der Gemmipassweg, der sich als Verlängerung der Strasse nach Leukerbad auf den Sattel hinaufzieht und durchs Kanderthal gegen Thun und Bern hinabsteigt;
der Pfad über den Pas de Cheville, der bei den Diablerets vorbei von Sitten nach Bex führt;
der Col de Fenêtre zwischen dem Bagnesthal und Valpelline;
der Col de Balme zwischen dem Thal des Trient und Chamonix.
Ein der Volksabstimmung unterstelltes und den angenommenes Gesetz hat die alte Klassifizierung der Strassen zu nachfolgender Einteilung abgeändert:
1) Kantonsstrassen: St. Gingolph-Brig (Länge 125,5 km);
Simplon (42 km);
Furka (59,5 km);
Grimsel (6 km);
Leukerbad (15 km);
Sitten-Vex (10 km);
Grosser St. Bernhard (45 km);
Sembrancher-Le Châble (5 km);
Martinach-Trient (18 km);
Vernayaz-Salvan (6 km);
Morgins (20 km);
Troistorrents-Champéry (8 km).
Gesamtlänge 360 km.
2) Gemeindestrassen. Der Bestand dieser Strassen, die in solche erster und zweiter Klasse eingeteilt werden, ist noch viel mannigfaltiger als der der Staatsstrassen. Es ist darum unmöglich, deren Länge anzugeben, umsomehr als stets eine grosse Zahl im Bau oder in Ausbesserung begriffen sind.
15. Staat und Verwaltung.
Die Verfassung, nach welcher der Kanton Wallis
regiert wird, ist vom Grossen Rat den beschlossen und durch die Volksabstimmung
vom folgenden 12. Mai mit beträchtlichem Mehr, aber bei einer schwachen Beteiligung der Stimmberechtigten angenommen worden.
Dieser Mangel an Begeisterung wurde hauptsächlich dem Umstand zugeschrieben, dass das neue Grundgesetz
keine einschneidenden Aenderungen gegenüber dem brachte, das seit 1875 in Kraft gewesen war. Die Verfassung von 1907 ist
übrigens die neunte, die sich das Wallis
seit dem Ende des alten Regimes gegeben hat, ohne die zu rechnen, welche Napoleon I. ihm 1810 aufzwängte,
als er dieses Land unter dem Namen des Département du Simplon seinem Reich einverleibte. Am verzichteten
die sieben alten Zehnten auf alle Hoheitsrechte gegenüber ihren ehemaligen Untertanen und anerkannten die Unterwalliser
als ein freies Volk.
Durch Urkunde vom 22. Februar wurde diese Verzichtleistung feierlich bestätigt. Am 16. März vereinigten sich
die Gesandten von Ober- und Unterwallis
in Saint Maurice und erklärten die Verfassung, wie sie vom französischen Residenten
entworfen worden,
im Namen des ganzen Landes für angenommen. Kaum war dies geschehen, als der französische General Brune
am 19. März die Weisung erteilte, das Wallis
dürfe nicht als selbständige Republik fortbestehen, sondern müsse
sich als 4. Kanton der «rhodanischen Republik» anschliessen.
Doch schon am 22. März erfolgte ein neuer Befehl der fränkischen Machthaber, der das Wallis der helvetischen Republik zuteilte. In der Abstimmung vom 3. und 4. April sprach sich eine fast einstimmige Mehrheit für den Anschluss an die Helvetik und die Annahme der helvetischen Verfassung aus. Doch stiess die neue Verfassung, die mit einem Schlag die alte, tief ins Mark des Volkes eingewurzelte Ordnung gänzlich umgestaltete und zudem von verhassten Fremden aufgedrungen worden, bald auf energischen Widerstand. Schon im Frühjahr 1798 und wieder im darauffolgenden Jahr kam es zu erbitterten Kämpfen zwischen den fränkischen und helvetischen Truppen einerseits und den Patrioten des Walliser Landes andrerseits. Das Walliser Volk musste der Uebermacht unterliegen.
Im Jahr 1801 arbeiteten die Walliser, die sich von einer Zerstückelung des Landes (Annexion des linken Rhoneufers an die fränkische Republik) bedroht sahen, eine Verfassung aus, welche die oberste Gewalt der «kantonalen Tagsatzung» zuschied, die im Maximum aus 40 Mitgliedern bestand. Die Gemeinderäte mussten einen Bezirks- oder Zehentrat ernennen, der aus seiner Mitte einen Grosskastellan (Zehentrichter) nebst seinem Stellvertreter wählte. Dieser Grosskastellan (grand châtelain) war von Amts wegen Mitglied der Tagsatzung, und der Zehentrat ordnete ihm noch eine bestimmte Zahl Mitglieder bei, die sich nach der Bedeutung des Kreises richtete.
Die Tagsatzung war, wie unter dem verschwundenen Regiment, vom Landeshauptmann (grand baillif) präsidiert. Man erschien zu den Sitzungen mit dem Degen an der Seite; allein nicht der erste, beste konnte zu einer solchen Ehre gelangen: man musste 30 Jahre alt sein, ein anderes wichtiges Amt inne haben oder gehabt haben, beide Landessprachen können oder sich verbindlich machen, sie innert einer bestimmten Frist zu erlernen. Die Verfassung von 1802 änderte an dieser ersten nur ganz wenig.
Frankreich, anspruchsvoller geworden, sprach nicht mehr bloss von der Annexion des linken Rhoneufers; es wollte mehr: am wurde Wallis zum französischen Departement Simplon gemacht und blieb es bis zur Flucht des Präfekten Rambuteau Infolge der definitiven Vereinigung des Wallis mit der Schweiz wurde in langsamen und mühevollen Verhandlungen unter dem Einfluss der Heiligen Allianz eine neue Verfassung ausgearbeitet, die zum Teil die Herrschaft des Oberwallis über das untere, sowie die Vorrechte des Bischofs von Sitten wiederherstellte.
Der Kanton blieb in Zehnten geteilt. Solcher waren 13; aber die kleinen Zehnten des Oberwallis hatten an der Tagsatzung genau die gleiche Anzahl Vertreter wie die grossen des Unterwallis, nähmlich jeder vier. Ueberdies verfügte auch der Bischof, der ausnahmslos aus den Patriziern des Oberwallis erkoren wurde, über vier Stimmen, so dass seine Rechte in dieser Hinsicht denen eines Zehnten gleichkamen. Um als Kandidat für die Tagsatzung auftreten zu können, ¶
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musste man gewisse legislative, richterliche oder verwaltende Beamtungen bekleidet haben, Doktor der Rechte oder der Medizin, Notar oder Infanterieoffizier sein. Obschon man seit 1820, besonders aber seit 1833 Aenderungen anbrachte, wurde der Vertrag von 1815 doch erst 1839 durch die Ernennung kantonaler Abgeordneter auf Grundlage der Volkszahl jedes Zehnten beseitigt. Die Deputierten wurden im Verhältnis von je einem auf tausend Seelen noch indirekt gewählt, d. h. von einem Wahlkollegium, das die Urversammlungen jeder Gemeinde ernannten.
Der Klerus war durch zwei Abgeordnete vertreten, einen für das Ober- und einen für das Unterwallis. Die Zahl der Staatsräte wurde vermindert, der Titel eines Landeshauptmanns abgeschafft, indem sowohl der Grosse Rat als der Staatsrat ihren Präsidenten selbst wählten. Aber die Oberwalliser konnten sich nicht darein fügen, mit ihren Mitbürgern des Unterwallis auf gleichem Fusse zu stehen. Die Verfassung vom 30. Januar wurde darum noch im gleichen Jahr revidiert und im nächsten Juli schon in neuer Form promulgiert. Diese hatte das Schicksal, ebensowenig zu gefallen wie die vorhergehende. Die Uneinigkeit erregte Wirren, die das Land mit Blut befleckten, bis zur Niederlage der Liberalen im Jahr 1844, worauf die Konservativen, eine neue Verfassung ausarbeiteten, die sich in Wirklichkeit nicht sehr von der unterschied, die so traurige Ereignisse heraufbeschworen hatte.
Am unmittelbar nach der Besetzung Sittens und der Niederlage des Sonderbunds, trat auf dem Waffenplatz La Planta in Sitten eine Volksversammlung zusammen, die sofort einige provisorische Anordnungen traf und die Notwendigkeit einer neuen Verfassung erklärte, die den Ideen der eidgenössischen Partei entspreche. Die indirekte Wahl der Abgeordneten wurde abgeschafft, ebenso die vier Stimmen, über die der Bischof verfügte; die Geistlichkeit war als politische Korporation nicht mehr vertreten.
Indes mussten die Wahlen in Versammlungen vorgenommen werden, welche die weit zerstreute Bevölkerung zu langen Wanderungen zwangen. Die Verfassung von 1852 machte diesem Zustand ein Ende, indem sie einer oder mehreren Gemeinden das Recht einräumte, innerhalb des Bezirks einen eigenen Wahlkreis zu bilden, wofern ihre Bevölkerungszahl dem Quotienten für wenigstens einen Vertreter entspreche. Diese Verfügung erlaubte den mehr oder weniger geschlossenen Minoritäten, in den Bezirken, wo sie sonst durch die herrschende Partei unterdrückt worden wären, einen oder mehrere Vertreter nach ihrem Sinne zu wählen. Eine Verfassungsrevision von 1875 endlich sprach sich hauptsächlich über die Unvereinbarkeit gewisser Aemter aus und verbot, dass eine Gemeindeverwaltung von einer einzigen Familie oder von zu nahen Verwandten in Besitz genommen werde. Die Verfassung von 1907 endlich präzisiert gewisse Befugnisse der Räte, sowie einige Volksrechte genauer.
Nach den Vorschriften dieser Verfassung wird die gesetzgebende Gewalt vom Grossen Rat ausgeübt, unter Vorbehalt der Rechte des Volkes, dessen Abstimmung unterworfen sind:
1) Die Total- oder Partialrevision der Verfassung; die Konkordate, Vergleiche und Verträge, soweit sie in der Kompetenz des Kantons liegen; die vom Grossen Rat ausgearbeiteten Gesetze und Verordnungen, jedoch mit Ausnahme der Verordnungen, die den Charakter der Dringlichkeit besitzen oder nicht allgemein verbindlicher Natur sind, sowie der gesetzgeberischen Erlasse, die die Ausführung eidgenössischer Gesetze zu sichern bezwecken.
2) Jeder Beschluss des Grossen Rates, der eine ausserordentliche Ausgabe von Fr. 60000 oder während drei Jahren eine durchschnittliche Ausgabe von Fr. 20000 verursacht, wenn diese Ausgaben nicht durch die gewöhnlichen Einnahmen des Voranschlags gedeckt werden können.
3) Jede Erhöhung der Steuer vom Vermögen oder vom kapitalisierten Einkommen (die auf 1½‰ festgelegt ist), sofern sie nicht durch ausserordentliche, von der Eidgenossenschaft dem Kanton überwälzte Auflagen nötig geworden.
Auf dem Weg der Initiative kann das Volk die Ausarbeitung eines neuen, die Aufhebung oder Abänderung eines seit wenigstens vier Jahren in Kraft gestandenen Gesetzes verlangen oder auch den Entwurf eines vollständig ausgearbeiteten Gesetzes vorlegen, wenn dieses Begehren durch die Unterschrift von 4000 Bürgern unterstützt wird.
Der Grosse Rat wird auf vier Jahre ernannt und besteht aus den in den Bezirken im Verhältnis von einem Mitglied auf 1000 Seelen oder einen Bruchteil von 501 und darüber gewählten Abgeordneten. In der Regel geschieht die Wahl bezirksweise, ausnahmsweise durch die Kreise; aber die Zahl der einem Bezirk zukommenden Abgeordneten darf durch die Bildung von Kreisen weder vergrössert noch verkleinert werden. Wenn infolge dieser Trennung zwei Bruchteile von 501 Einwohnern in Konkurrenz treten sollten, hätte der Teil den Vorzug, der nicht verlangt hat, einen Kreis zu bilden.
Der Grosse Rat des Wallis zeigt insofern eine Eigentümlichkeit, als jeder Bezirk oder Kreis eine gleiche Anzahl Ersatzmänner wählt wie Abgeordnete; diese Ersatzmänner haben die Bestimmung, die Abgeordneten zu vertreten, die während einer Session oder einer Sitzung verhindert sein sollten, daran teilzunehmen. Der Grosse Rat versammelt sich ordentlicher Weise: zur konstituierenden Sitzung am dritten Montag nach der Integralerneuerung, die am ersten Sonntag im März stattfindet; zur ordentlichen Session am 2. Montag im Mai und am 2. Montag im November jeden Jahres.
Die ausserordentlichen Sitzungen werden durch Beschluss des Grossen Rates selber, durch Einberufung seitens des Staatsrates oder auf das schriftliche und motivierte Verlangen von wenigstens 20 Deputierten anberaumt. Jede ordentliche Session dauert höchstens 13 fortlaufende Tage; sie kann jedoch im Falle, dass wichtige Interessen in Frage stehen, verlängert werden. Die Befugnisse des Grossen Rates sind:
1) die Bestellung seines Bureaus, das ausdrücklich zwei Sekretäre, einen französischer und einen deutscher Sprache umfassen soll.
2) Beim Beginn jeder Legislaturperiode die Ernennung der Mitglieder des Staatsrates und des Kantonsgerichtes (des ehemaligen Appellationsgerichts). 3. Alle drei Jahre, in der Mai-Session, die Wahl der Ständeräte.
4) In jeder Mai-Session die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten des Staatsrates, sowie der Präsidenten und Vizepräsidenten des Kantonsgerichtes.
5) Die Ernennung zu geistlichen Würden, deren Besetzung dem Staat zukommt (Bischof der Diözese Sitten). Ausserdem verifiziert der Grosse Rat die Vollmachten seiner Mitglieder, übt das Recht der Amnestie, Begnadigung und der Strafmilderung aus, erteilt das Bürgerrecht, prüft die Amtstätigkeit des Staatsrates, bestimmt das Budget und schliesst Verträge mit andern Kantonen und eventuell mit auswärtigen Staaten ab.
Der Staatsrat, als vollziehende und verwaltende Behörde, besteht aus fünf Mitgliedern, von denen zwei aus der Wählerschaft der sechs östlichen Bezirke, eines aus den drei mittlern (Sitten, Hérens und Conthey) und zwei aus den vier westlichen Bezirken genommen werden müssen. Nur ein einziges Mitglied dieser Behörde darf der Bundesversammlung angehören. In jedem Bezirk wird die Regierung durch einen Statthalter und einen Unterstatthalter vertreten. Der Statthalter präsidiert den Bezirksrat, eine Behörde, die auf vier Jahre von den Gemeindeversammlungen gewählt wird, und zu der jede Gemeinde, auch die geringst bevölkerte, einen Vertreter abzuordnen das Hecht hat.
Der Unterstatthalter ist der Stellvertreter des Statthalters. Im Bezirk Raron, der in zwei voneinander getrennte Gebiete geteilt ist, amtiert der Unterstatthalter, dessen Sitz in Mörel ist, ständig und unabhängig vom Statthalter. Die Gemeindeverwaltung wird ausgeübt: durch die Urversammlung, die alle in der Gemeinde wohnenden Wähler umfasst, durch einen Gemeinderat, der aus wenigstens drei und höchstens 15 Mitgliedern besteht, und durch eine Bürgerversammlung, welche für die Interessen der Bürger sorgt. Wenn die Zahl der Nicht-Bürger wenigstens die Hälfte der Urversammlung ausmacht oder der Gemeinderat zur Hälfte aus Nichtbürgern besteht, hat jene Versammlung das Recht, die Bildung eines besondern Bürgerrats zu verlangen. Dieser soll aus 3 bis 7 Mitgliedern zusammengesetzt werden.
Die richterliche Gewalt wird ausgeübt: in jeder ¶