Vertragsstrafe
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Vertragsstrafe,
(Stipulatio poenae), ein Nachteil, dem sich jemand durch Vertrag unter der Bedingung unterwirft, daß eine andre Leistung, die dadurch bestärkt und gesichert werden soll, nicht oder nicht gehörig erfolgen würde. So wird z. B. bei der Ausführung von Bauten nicht selten eine Konventionalstrafe festgesetzt für den Fall, daß der Bau nicht bis zur ausbedungenen Zeit fertig gestellt sein werde, oder ein Fabrikant verpflichtet sich zur Zahlung einer Konventionalstrafe, falls er eine bei ihm gemachte Bestellung nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt effektuieren werde, u. dgl. Die Frage, ob die Zahlung der Konventionalstrafe von der Verpflichtung zur Erfüllung der Hauptverbindlichkeit befreie oder nicht, beantwortet sich nach der diesbezüglichen Vereinbarung. Im Zweifel wird anzunehmen sein, daß die Hauptverpflichtung bestehen bleibe.
Nr. | Ergebnis | Konventionalstrafe |
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1 | ****** | Kon|ven|ti|o|nal|stra|fe, die (Rechtsspr.): (bei Vertragsschluss vereinbarte) Geldsumme od. anderweitige Leistung, die ein Vertragspartner erbringen muss, ... |