Versäumnis
(Kontumaz), im Prozeßverfahren die Unterlassung einer Prozeßhandlung seitens der dazu verpflichteten
Partei innerhalb der gesetzten
Frist oder in dem hierzu anberaumten
Termin. Das
Verfahren, welches gegenüber der säumigen
Partei
stattfindet, heißt Versäumnis
verfahren (Kontumazialverfahren), das
Erkenntnis, welches gegen eine säumige
Partei, dem gesetzlichen Rechtsnachteil entsprechend, deren Sachfälligkeit ausspricht, Versäumnis
urteil (Kontumazialbescheid).
So ist nach der deutschen
Zivilprozeßordnung, wenn der Kläger zur mündlichen
Verhandlung nicht erscheint, auf
Antrag das
Versäumnis
urteil dahin zu erlassen, daß der Kläger mit der
Klage abzuweisen sei. Beantragt der Kläger gegen den im
Termin
zur mündlichen
Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnis
urteil, so ist das thatsächliche
mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzusehen und, soweit es den Klageantrag rechtfertigt, nach dem
Antrag
zu erkennen.
Vgl. Deutsche [* 3] Zivilprozeßordnung, § 295-312.