Verlöbnis
(Eheverlöbnis,
Sponsalien), der
Vertrag, durch welchen wechselseitig die
Ehe zugesagt wird. Der Unterschied
zwischen öffentlichem (sponsalia publica) und heimlichem Verlöbnis
(sponsalia clandestina) ist nur da von
rechtlicher Bedeutung, wo die
Gesetzgebung zum
Abschluß eines gültigen Verlöbnisses
die
Beobachtung einer gewissen Form vorschreibt,
wie z. B. nach preußischem
Landrecht gerichtlicher oder notarieller
Abschluß und für den
Fall, daß die großjährige
Braut
nicht mehr in väterlicher
Gewalt steht, die Zuziehung eines männlichen
Beistandes verlangt, der Mangel dieser Form jedoch
durch das mit beiderseitiger Bewilligung erfolgte
Aufgebot als beseitigt erachtet wird.
Das sächsische
Zivilgesetzbuch dagegen verlangt nur dann
Abschluß des Verlöbnisses
vor
Gericht oder unter Zuziehung zweier
Zeugen, wenn beide Teile weder Eltern noch Großeltern haben. Aus einem gültigen Verlöbnis
kann zwar auf
Abschluß der
Ehe geklagt
werden; doch ist ein direkter
Zwang zur Eheschließung nicht statthaft, vielmehr nur die Geltendmachung
einer Entschädigungsforderung im Weg der
Zwangsvollstreckung. Die Klagbarkeit des Verlöbnisses
setzt aber auch die Zustimmung
der Eltern oder deren Vertreter voraus, ebenso wie diese zur Eheschließung erforderlich ist (s.
Ehe, S. 337). Der
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 1227 ff.) gibt aus dem Verlöbnis
nur
eine
Klage auf
Ersatz des
Schadens, welcher dem klagenden Teil durch Aufwendungen u. dgl.
infolge des Verlöbnisses
erwachsen ist. Zur
Auflösung des Verlöbnisses
berechtigen dieselben
Gründe, aus welchen die Gültigkeit
einer
Ehe angefochten und
Scheidung verlangt werden kann, namentlich aber auch absichtliche und grundlose
Verzögerung der Eheschließung,
Bruch der Verlöbnis
treue und Abschließung eines anderweiten Verlöbnisses.
Vgl. Sehling,
Die Unterscheidung der Verlöbnisse
im kanonischen
Recht (Leipz. 1887).