Verifikation
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Erweis der Richtigkeit, Beglaubigung.
Verifikation
5 Wörter, 52 Zeichen
Verifikation,
Erweis der Richtigkeit, Beglaubigung.
(neulat. Fidemation, Vidimation), der Akt, durch welchen eine hierzu befugte Behörde oder öffentliche Person (Gericht, Gesandter, Konsul, Notar) die Richtigkeit einer Thatsache in amtlicher Form und von Amts wegen bezeugt. Die Hauptfälle der Beglaubigung sind die Beglaubigung von Abschriften und die Beglaubigung von Unterschriften. Im ersten Fall wird die wortgetreue Übereinstimmung einer Abschrift mit der Originalurkunde, im zweiten Fall die Echtheit einer Unterschrift (z. B. bei einer Vollmachtserteilung, Ausstellung einer Quittung) bezeugt. In Deutschland [* 3] ist die Beglaubigung von Urkunden Gegenstand der Reichsgesetzgebung.
Für inländische öffentliche Urkunden ist innerhalb des Reichsgebiets durch Reichsgesetz vom jeder Zwang zu besonderer Beglaubigung (Legalisierung) beseitigt. Für ausländische Urkunden genügt die Legalisation durch einen Gesandten oder Konsul des Reichs. Beglaubigungsschreiben (Kreditiv, Lettre de créance), das Schriftstück, wodurch die Eigenschaft eines Gesandten als solchen durch die absendende Regierung bei der empfangenden beurkundet wird. ¶