Urtheilsvo llstreckung.
Exekution
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(lat.), Ausführung, Vollstreckung, insbesondere die Vollstreckung eines Urteils,
Auktion , s.
Versteigerung
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(Verstrich, Auktion), der Verkauf einer Sache an den Meistbietenden. Der Bietende
Auktionator
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(lat.), derjenige, welcher gewerbsmäßig Versteigerungen für andre vornimmt.
Versteigerung
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(Verstrich, Auktion), der Verkauf einer Sache an den Meistbietenden. Der Bietende
Pfändung
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(Auspfändung), Beschlagnahme fremder bewegliche Sachen zum Zweck der Sicherung
Pfandkehrung , s.
Pfändung
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(Auspfändung), Beschlagnahme fremder bewegliche Sachen zum Zweck der Sicherung
Schüttung
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(Schützung), Bezeichnung für die eigenmächtige Pfändung von Tieren, welche
Beschlagnahme
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von Gegenständen kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowohl zur Sicherung
Exekutionsordnung
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in prozessualischer Bedeutung der Inbegriff derjenigen rechtlichen Grundsätze,
Exekutiren
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(lat.), ausführen, vollziehen, vollstrecken; durch Gerichtszwang betreiben;
Exmission
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(lat., "Austreibung"), der Akt, durch welchen jemand des Besitzes
Genugthuung
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(Satisfaktion), Vergütung des durch eine gesetzwidrige Handlung angerichteten
Hülfe , gerichtliche
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und Zusammensetzungen, s. Hilfe.
Hülfsvollstreckung, s.
Hülfe , gerichtliche
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und Zusammensetzungen, s. Hilfe.
Immissio
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(lat.), Einsetzung, z. B. in ein Amt oder in einen Besitz; daher die gerichtliche
Rehabilitation
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(lat.), Wiederherstellung, "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"
Restituiren
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(lat.), wiederherstellen; wiedererstatten, -ersetzen; wieder einsetzen; Restitutio
Schub
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(Schubtransport), das polizeiliche Fortschaffen einer Person nach einem bestimmten
Sequestration
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(lat.), die einstweilige Übernahme einer Sache von seiten eines Dritten
Subhastation
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(lat.), öffentliche Versteigerung eines Gegenstandes (vgl. Hasta), erfolgt
Versiegelung
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(Obsignatio), Verschließung einer Sache durch Anlegung eines Siegels, geschieht
Vollstreckung
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(Exekution, Hilfsvollstreckung), s. Zwangsvollstreckung.
Proceßpapiere.
Abschrift
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(Kopie), Urkunde, die den Inhalt einer andern wiedergibt. Man unterscheidet
Acte
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(franz., spr. akt), im franz. Rechtswesen Bezeichnung jeder Art von Urkunde,
Actum
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(lat., "verhandelt, geschehen") findet sich häufig am Ende, zuweilen
Akten
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(lat.), eine über einen wichtigen Vorgang aufgenommene Urkunde, insbesondere
♦ 1) südöstliche Landzunge der Halbinsel Chalkidike zwischen dem Singitischen
Analphabeten
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(griech.), die des Lesens und Schreibens unkundigen Personen, deren Zahl,
Apostoli, s.
Apostel
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(griech., "Gesandte, Sendboten"), im allgemeinen im Neuen Testament
♦ (Apostoli, Literae dimissoriae) nannte man früher im Zivilprozeß die Einsendungs
Apostel
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(griech., "Gesandte, Sendboten"), im allgemeinen im Neuen Testament
♦ (Apostoli, Literae dimissoriae) nannte man früher im Zivilprozeß die Einsendungs
Apostill
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(neulat. Apostillum), beglaubigte Nachschrift zu einem Dokument, besonders
Armutszeugnis
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(Testimonium paupertatis), offizielle Bescheinigung, daß derjenige, für
Beglaubigung
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(neulat. Fidemation, Vidimation), der Akt, durch welchen eine hierzu befugte
Bittschrift
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(Supplik), schriftliches, an eine hochgestellte Person oder an eine Behörde
Copia
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(lat.), Menge, Fülle; Vervielfältigung eines Schriftstücks etc. (s. Kopie
Dokument
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(lat.), im weitern Sinn alles, was dazu dienen kann, die Wirklichkeit einer
Duplikat
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(lat.), Doppelschrift; gleichlautende Abschrift oder zweite Ausfertigung einer
Fascikel
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(lat. Fasciculus, Diminutiv von fascis), kleines Bündel, etwas Zusammengebundenes
Fidemiren
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(lat., vidimieren), beglaubigen (s. Beglaubigung).
Formula
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(lat.), Formel (s. d.); im römischen Zivilprozeß im Gegensatz zur frühern
Gegenschrift
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veraltete Bezeichnung für die Verteidigungsschrift einer Partei gegen einen
Handzeichen
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das Zeichen, welches jemand, der des Schreibens unkundig ist, unter einen
Impugnationsschrift
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(Anfechtungsschrlft), im frühern Zivilprozeß die Eingabe, in welcher der
Insinuation
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(lat.), Einschmeichelung, Einflüsterung, in der Rechtssprache s. v. w. Zustellung
Kommunikat
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(lat.), schriftliche Mitteilung einer Behörde an eine andre gleichstehende.
Kompaßbrief
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(Litterae mutui compassus), im alten Prozeßstil Schreiben einer Behörde
Kompulsion
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(Kompulsation, lat.), Antreibung, Nötigung, Zwang; Kompulsorium, Mahnschreiben
Manualakten
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(Handakten, Privatakten), Sammlung derjenigen Schriftsätze, amtlichen Verfügunge
Memorial
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(lat., Memoriale, Promemoria), schriftliche Eingabe, welche bei einer hochstehende
Nonobstanz
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(neulat.), Wiedereinsetzungs-, Wiederherstellungsurkunde.
Notel
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(Notul, lat. notula), kurzer Aufsatz, z. B. Eidesnotel, Vertragsnotel; auch
Protokoll
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(griech.), ursprünglich das den Gerichtsakten vorgeheftete Titelblatt; dann
Register
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(v. mittelat. regesta), Verzeichnis im allgemeinen; dann Verzeichnis der bei
Rekognitionsschein
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s. v. w. Lehnsschein (s. Lehnswesen, S. 632); dann überhaupt die Bescheinigung
Relation
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(lat.), der von dem Mitglied eines Kollegiums als Berichterstatter (s. d.
Requisitoriales, s. Hülfsschreiben
Rotulus
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(lat., Rotul, Rotel), ein Bündel Akten; auch das Verzeichnis derselben. Zeugenrot
Salvationsschrift
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Verteidigungsschrift, insbesondere im ältern Prozeß üblich zum Nachweis
Supplik
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(lat.), Bittschrift; Supplikant, derjenige, von welchem eine solche ausgeht.
Urkunde
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(Instrumentum, Documentum), im weitesten Sinn jeder äußere Gegenstand, durch
Exekutionsordnung - Ex
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(lat.), Ausführung, Vollstreckung , insbesondere die Vollstreckung eines Urteils , die gerichtliche Hilfs- oder
Zwangsvollstreckung (s. d.). Letzterer Ausdruck wird namentlich von der Exekution in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
gebraucht, doch gibt es auch eine zwangsweise Ausführung von Beschlüssen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden innerhalb
des ihnen zugewiesenen Kompetenzkreises. Auch die zwangsweise Beitreibung öffentlicher Abgaben und Gefälle wird Exekution (Steuerexekution)
genannt. Im Strafprozeß versteht man unter den Strafvollzug (s. Strafe ), namentlich die Vollstreckung
¶
mehr
von Todesurteilen. Auch im Staatsrecht und namentlich bei sogen. zusammengesetzten Staatskörpern spricht man von Exekution, worunter
die Anwendung von Zwangsmaßregeln gegen Bundesstaaten , welche ihren Pflichten gegen den Gesamtstaat oder gegen den Staatenbund
nicht nachkommen, verstanden wird. So bestand zur Zeit des vormaligen Deutschen Bundes eine besondere Exekutionskommission,
welche aus den Mitgliedern der Bundesversammlung gewählt wurde, und eine besondere Exekutionsordnung regelte
das in derartigen Fällen einzuschlagende Verfahren . Der letzte Beschluß in dieser Hinsicht war der Beschluß des deutschen
Bundestags vom 7. Dez. 1863, daß in Holstein Exekution stattfinden solle, deren Ausführung dann Hannover
[* 5 ] und Sachsen
[* 6 ] übertragen wurde.
Auch die Verfassungsurkunde des neuen Deutschen Reichs vom 16. April 1871 (Art. 19) enthält die Bestimmung,
daß Bundesglieder, welche ihren verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht nachkommen, dazu im Weg der Exekution anzuhalten
sind, die vom Bundesrat zu beschließen und vom Kaiser zu vollstrecken ist.