Urkundenve
rnichtung.
Wer eine Urkunde (s. d.), die ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem andern Nachteile zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt (z. B. den Wechselprotest, den er sich vom Gläubiger entliehen hat, um die Rechtzeitigkeit der Protestaufnahme zu prüfen, diesem vorenthält), wird nach Deutschem Strafgesetzbuch §. 271 mit Gefängnis bis zu 5 Jahren bestraft (Strafkammer); daneben kann auf Geld bis zu 3000 M. und auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (§. 280) erkannt werden. Ist der Thäter Beamter, die Urkunden ihm amtlich anvertraut oder zugänglich, ist die Strafe wie bei der intellektuellen Urkundenfälschung (s. d.).