Auf kirchlichem Gebiet bezeichnet Union die Vereinigung verschiedener
Religions- oder Konfessionsparteien
zu Einer
Gemeinde oder
Kirche. Der
Trieb nach Beseitigung der kirchlichen
Spaltungen zieht sich (unter stetiger
Berufung auf
Joh.
10, 16;. 17, 21-23;
Eph. 4, 3-6). durch die ganze Geschichte der
Kirche hindurch. Während aber die
katholische Kirche bei ihren
Attributen der
Einheit, Allgemeinheit und Untrüglichkeit eine Union nur durch das Aufgehen aller andern Kirchenparteien in ihrer
Gemeinschaft erstreben kann, erlaubt die evangelische
Kirche bei ihrer prinzipiell freiern
Stellung zum
Dogma, zu der kirchlichen
Verfassung und zu den gottesdienstlichen Einrichtungen eine Vereinigung zweier oder mehrerer Kirchenparteien innerhalb
eines gewissen gemeinsamen
Rahmens von Glaubensanschauungen und Kultuseinrichtungen unter einheitlichem
Kirchenregiment.
Die ältesten Unionsversuche bezweckten Vereinigung der griechisch- und römisch-katholischen
Kirchen und sind meist von den
griechischen
Kaisern aus politischen Rücksichten ausgegangen.
Schon die
Verhandlungen auf der
Synode zu
Lyon
[* 6] 1274 führten dazu,
daß die Griechen den
Primat des römischen
Bischofs anerkannten; die
Kirchenversammlung von
Konstantinopel
[* 7] 1285 nahm
aber alle
Konzessionen wieder zurück. Denselben Mißerfolg erntete seit 1439 das
Florentiner Konzil
[* 8] (s. d.), so daß die Zahl
der »unierten Griechen« (s. d.)
eine sehr geringe blieb. Dagegen gelang die Union der Katholiken mit den
Maroniten (s. d.) und einem Teil der armenischen
Kirche
(s. d.). Neuerdings haben die sogen.
Altkatholiken (s. d.) wieder den
Gedanken einer Union der christlichen
Kirchen, zunächst der beiden großen katholischen, ins
Auge
[* 9] gefaßt, und etliche
Gelehrte vereinigten sich im
August 1875 zu
Bonn
[* 10] über das
Dogma vom
Ausgang des
HeiligenGeistes. -
Noch
entschiedener scheiterten die Unionsversuche mit den
Protestanten zunächst auf allen
Reichstagen im Reformationszeitalter,
dann bei verschiedenen
Religionsgesprächen (s. d.) zwischen den Katholiken und
Evangelischen. Ebenso erfolglos blieben auch
die Unionsvorschläge von Staphylus,
Wicel¶
Aber die von Zwingli dargereichte Bruderhand stieß Luther von sich, und als nachher Melanchthon und seine Schüler an der Vereinigung
fortarbeiteten, unterlagen sie dem Vorwurf des Kryptocalvinismus (s. d.).
Nur vorübergehend hielt der 1570 geschlossene Vertrag von Sendomir vor (s. Dissidenten). Das zwischen sächsischen, hessischen
und brandenburgischen Theologen 1631 zu Leipzig
[* 15] gehaltene Religionsgespräch sowie auch das zu Kassel
[* 16] 1661, welches der LandgrafWilhelm V. zwischen den reformierten Theologen der UniversitätMarburg und den lutherischen zu Rinteln angeordnet
hatte, bewiesen zwar die Möglichkeit einer Ausgleichung, und hervorragende Theologen, wie lutherischerseits Calixtus und
reformierterseits Duräus, setzten die ganze Arbeit ihres Lebens für eine solche ein.
Aber der dogmatische Zelotismus zerstörte beständig die gemachten Ansätze. Aus Gründen der Politik sahen sich die reformierten,
aber über ein lutherisches Volk herrschenden Hohenzollern
[* 17] auf den Gedanken der Union der beiden evangelischen
Konfessionen
[* 18] hingewiesen. Friedrich I. von Preußen veranstaltete 1703 eine Unterredung lutherischer und reformierter Theologen
in Berlin
[* 19] (Collegium caritativum), allein die Errichtung einiger Unionskirchen und der Waisenhäuser zu Berlin und Königsberg,
[* 20] in welchen sowohl ein lutherischer als auch ein reformierter Geistlicher unterrichten und das Abendmahl
zugleich austeilen mußten, hatte ebensowenig den Fortgang der Vereinigung zur Folge als der zur Einführung der englischen
Liturgie 1706 promulgierte Entwurf.
Als später König FriedrichWilhelm I. sich bemühte, durch das Corpus Evangelicorum 1719 eine Union zu stande zu bringen, fanden
die von den Tübinger Theologen Klemm und Pfaff proponierten 15 Unionsartikel so wenig Beifall,
daß die
Konsistorien zu Dresden
[* 21] und Gotha
[* 22] bei dem Reichstag zu Regensburg
[* 23] nachdrücklich dagegen protestierten. Zwar wurde hierauf von
FriedrichWilhelm I. die Union wenigstens in seinem Reich realisiert, indem er selbst der calvinistischen Prädestinationslehre
entsagte, dagegen die Annahme des reformierten Kultus forderte; aber schon Friedrich II. gab 1740 seinem
Lande die alte Freiheit mit dem alten Kultus wieder zurück.
Das Reformationsjubiläum von 1817 gab der Union einen neuen Anlaß. In Preußen, wo Konsistorien und Universitäten schon seit
Jahren beiden Konfessionen gemein waren, konnte die kirchenregimentliche Union ohne Schwierigkeiten vollzogen werden.
Der König erließ eine die Übereinstimmung der Lutheraner und Reformierten im wesentlichen der Lehre
[* 24] voraussetzende
Aufforderung an die Geistlichkeit, die Union zu fördern. Dieselbe wurde nunmehr auch 30. und 31. Okt. zu Berlin und Potsdam
[* 25] durch
gemeinschaftliche Abendmahlsfeier vollzogen.
Gleichwohl lehnte ein Erlaß von 1853 ausdrücklich jede Absicht einer Störung der Union ab und ordnete zugleich an, daß der
altlutherische Ritus beim Abendmahl nur auf gemeinschaftlichen Antrag des Geistlichen und der Gemeinde gestattet sein sollte; 1857 ward
derselbe noch von der Genehmigung der Konsistorien abhängig gemacht. Eine 1856 auf Befehl des Königs
zusammen tretende, aus 40 Vertrauensmännern bestehende Konferenz sprach sich gegen eine bekenntnislose Union aus.
Der Name der Union selbst aber ward durch einen königlichen Erlaß vom für die alten ProvinzenPreußens
[* 30] festgehalten.
Vgl. Hering, Geschichte der kirchlichen Unionsversuche (Leipz. 1836-1838, 2 Bde.);
Nitzsch, Urkundenbuch der evangelischen Union (Bonn 1853);
Fonsecabai und am Fuß des Vulkans von Conchaqua ^[richtig: Conchagua], in bewaldeter Gegend, mit vorzüglichem Hafen, lebhaftem
Handel und (1878) 2112 Einw.
Zusammenschluß verschiedener Staaten zu einem ⟶ Bund. ^[= Eine Vereinigung größerer oder kleinerer Staaten zu einem größeren Gebilde, das seine Einheit ...]
(lat.), Bezeichnung einer Art der Staatenverbindung, welche dauernder oder enger
gedacht ist als die bloß völkerrechtliche Allianz (s. d.) und die Konföderation. Insbesondere heißt die Vereinigung mehrerer
Staaten unter einem Monarchen, und zwar Personalunion, wenn die Vereinigung durch ein zufälliges Ereignis, namentlich zufällige
Übereinstimmung der Erbfolgeordnungen in beiden Staaten herbeigeführt ist (England und Hannover
[* 35] bis
1837, Schleswig-Holstein
[* 36] und Dänemark
[* 37] bis 1863, Niederlande und Luxemburg
[* 38] bis 1890); Realunion, wenn sie eine dauernde ist
und auf einem die Staaten gemeinsam verpflichtenden Rechtsgrunde (Vertrag, Gewohnheitsrecht) beruht
(Schweden
[* 39] und Norwegen, Österreich
[* 40] und Ungarn).
[* 41]
kirchliche, die Vereinigung getrennter Kirchenparteien zu einer Gemeinschaft der Sakramente und des Kultus (Kultusunion)
oder sogar der Lehre (Bekenntnisunion) oder nur des Kirchenregiments (Regimentsunion). So giebt es eine
Vereinigung eines Teiles der griech.-kath., sowie der armenischen Kirche mit der römisch-katholischen (s. Unierte Griechen).
Zur Wiedervereinigung der Protestanten und Katholiken wurden vielfach im 17. und 18. Jahrh. Versuche unternommen.
Die Evangelische zwischen Lutheranern und Reformierten wurde seit Luther oft angestrebt. Landgraf Philipp von
Hessen versuchte sie 1529 auf dem Religionsgespräch zu Marburg (s. Religionsgespräche). Luther machte sie unmöglich. Auch
später hatten Martin Butzers Bestrebungen keinen Erfolg. Melanchthon und seine Schule hielten die religiös für zulässig,
politisch für notwendig, mußten aber vor der Engherzigkeit des Luthertums weichen. Das Konkordienbuch (s. d.)
von 1580 schnitt jede Annäherung ab und die versöhnlichen Elemente wurden als Kryptocalvinisten (s. d.)
in Sachsen
[* 45] verfolgt. Durch Übertritt der brandenb. Kurfürsten zur reform. Kirche kam die Unionsfrage in stärkere Hände. Auch
zeigte sich in der Helmstedter Theologenschule des GeorgCalixtus (s. d.) eine neue Vermittelungstheologie, und der aufkommende
Pietismus (s. Pietisten) ließ die theol. Unterschiede der Schwesterkirchen so gut wie vergessen.
In Brandenburg-Preußen wurde die Unionsfrage seit der Zeit des Großen Kurfürsten mehrfach angeregt. Friedrich Wilhelm III.
rief dann am dritten
¶
mehr
Jubelfeste der Reformation durch Aufruf vom eine unierte evang. Kirche ins Leben. In Berlin und Potsdam vereinten
sich am Reformationsfest 1817 Geistliche und Gemeindemitglieder beider Kirchen zu gemeinsamer Abendmahlsfeier. Wie überall
in Preußen, fand dies Beispiel auch in Anhalt,
[* 47] Waldeck,
[* 48] Rhein- und Oberhessen sowie in Nassau und Birkenfeld
Nachahmung. In Baden und Rheinbayern führte es nicht bloß zu einer Regiments- und Sakraments-, sondern sogar zu einer Lehrunion.
So lagen die Dinge, als der Agendenstreit (s. d.) die fortschreitende aufzuhalten begann und eine Anzahl
altlutherisch gesinnter Geistlichen und Gemeinden zur Separation veranlaßte, die von Friedrich Wilhelm IV. 1811 gesetzlich
anerkannt wurde. 1834 glaubte der König die erregten Gemüter durch die Erklärung beruhigen zu sollen, daß das luth.
Bekenntnis durch die nicht aufgehoben sei, und schuf so einen Gegensatz von unierten und nichtunierten Gemeinden in der
Landeskirche; die neu erstarkte Orthodoxie agitierte nun im stillen gegen die Der evang. Oberkirchenrat
wurde 1852 in drei geschiedene Abteilungen aufgelöst, die in konfessionellen Fragen Sonderentscheidungen zu treffen hatten,
während ein Erlaß von 1853 wiederum das Festhalten an der einschärfte. Bekenntniseifrige Pastoren schafften den Unionsritus
des Brotbrechens ab; man verlangte von den Gemeinden den meist nicht zu erbringenden urkundlichen Beweis
über Einführung der und endlose Streitigkeiten waren auszufechten. In Pommern,
[* 49] Sachsen und Brandenburg
[* 50] bildeten sich luth.
Vereine, denen wiederum in Halle (1857) eine Vereinigung von hundert Geistlichen zum Schutz der positiven mit Ausschluß der
Nationalisten entgegentrat. Die vom Oberkirchenrat zur unierten Agende hinzugefügten Parallelformulare brachten die alten
Formeln des Luthertums mit Teufelsbeschwörung u. s. w. wieder zum Vorschein.
Da erklärte 1858 der Prinz-Regent, spätere König Wilhelm I., die bedrohte schützen zu wollen; der Führer der Lutheraner,
Stahl, schied aus der obersten Kirchenbehörde aus; eine mildere Praxis trat ein, aber der notwendige Personalwechsel
in den Konsistorien unterblieb.
Als 1866 rein luth. Landeskirchen zum preuß. Staat hinzukamen (Schleswig-Holstein und Hannover) und die
Kabinettsorder vom die Einführung der in denselben der freien Aneignung überließ, begann eine neue Agitation
der konfessionellen Partei auch in Altpreußen, die seit 1873 in der «Augustkonferenz» ihren Mittelpunkt
hat. Im Bunde mit der als «Hofpredigerpartei» bezeichneten
Partei der positiven beherrscht sie die Kirchenbehörden und die Synoden, während die als «EvangelischeVereinigung» organisierte
Mittelpartei und die «Fraktion der Linken», deren Mitglieder meist dem Protestantenverein (s. d.) angehören, keinen Einfluß
besitzen. Inzwischen haben die durch Falk und den Präsidenten des evang. Oberkirchenrats Herrmann zu stande gebrachte
Kirchengemeinde- und -Synodalordnung und die Generalsynodalordnung (1873 und 1876) wenigstens eine einheitliche Verfassung
eingeführt, die den Laien Gelegenheit bietet, zur Erhaltung der mitzuwirken. -
Vgl. Urkundenbuch der evangelischen hg. von
C. J.Nitzsch (Bonn 1853);
Jul. Müller, Die evangelische ihr Wesen und göttliches Recht (Berl. 1854);
(engl., spr. juhnĭen), in England die aus mehrern Kirchspielen
bestehenden Verbände, die nach Maßgabe des Gesetzes von 1834 für die Zwecke der öffentlichen Armenpflege bestehen. Die
hierfür gebildeten Bezirke dienen auf dem Lande meistens auch als Einheit für die seit 1875 systematisch
geregelte öffentliche Gesundheitspflege (s. Health Acts) und andere Zwecke der Kommunalverwaltung, während das Gebiet der
städtischen Verwaltung meist mehrere U.'s umfaßt.
Der Armenpflege in jeder steht ein Rat von Pflegern (Board of Guardians) vor, die jetzt alle aus öffentlicher
Wahl hervorgehen (s. Poor Law) und in den ländlichen Bezirken zugleich Mitglieder der Bezirksräte (District Councils) sind;
da in den meisten ländlichen Bezirken das Gebiet der U.'s mit dem des District Councii zusammenfällt, sind Board of Guardians
und District Council vielfach identisch. Im Volksmunde wird das Wort häufig für das Arbeitshaus (s.
Workhouse) angewandt. -
Vgl. Wright und Hobhouse, Local government and local taxation (2. Aufl., Lond.
1894).
Feuerversicherungsgesellschaft, s. Feuerversicherung. ^[= # Feuerassekuranz oder Brandassekuranz, der mittels eines besondern Vertrags in der hierfür gesetzlic ...]