Unfallrente
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die auf Grund der Unfallversicherung (s. d.) an dem durch Unfall (s. d.) verletzten Versicherten oder dessen Hinterbliebene zu gewährende Entschädigung. Sie kann nur beansprucht werden, wenn der Verletzte vor Eintritt des Unfalls (wenigstens noch teilweise) erwerbsfähig war, und richtet sich nach dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst des Versicherten, für dessen Berechnung die verschiedenen Unfallversicherungsgesetze besondere Normen aufstellen. Meist ist der Individuallohn bis zu einer gewissen Höhe, bei der land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung dagegen nur der Durchschnittslohn am Beschäftigungsort maßgebend.
Die ist dem Verletzten vom Beginn der 14. Woche nach Eintritt des Unfalls zu gewähren und richtet sich nach dem Grade seiner Erwerbsunfähigkeit; bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit beträgt sie 66 Proz. des Jahresarbeitsverdienstes (sog. Vollrente", bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit einen prozentualen Teil dieser Vollrente. Von den Hinterbliebenen eines infolge des Unfalls verstorbenen Versicherten erhalten: a. die Witwe bis zu ihrem Tode oder bis zur Wiederverheiratung 20 Proz. des Jahresarbeitsverdienstes (schreitet sie zu einer neuen Ehe, so wird sie mit einer einmaligen Auszahlung von 60 Proz. Abgefunden);
b. daneben jedes hinterbliebene Kind (bis zum zurückgelegten 15. Lebensjahre), wenn es nur vaterlos wird, 15 Proz., wenn es auch mutterlos ist oder wird, 20 Proz.;
c. Ascendenten, deren einziger Ernährer der Verunglückte war, bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfall der Bedürftigkeit 20 Proz.;
die nähern schließen die entferntern aus.
Bei Konkurrenz haben Witwe und Kinder vor Ascendenten den Vorzug. Die Renten zu a und b dürfen zusammen 60 Proz. nicht überschreiten, sonst tritt eine Kürzung bis zu diesem Betrage ein. Ist die Ehe erst nach dem Unfall geschlossen, so hat die Witwe keinen Rentenanspruch. Ausländer, die das Reichsgebiet dauernd verlassen, können mit dem Dreifachen der Jahresrente abgefunden werden. Land- und forstwirtschaftlichen Arbeitern und deren Hinterbliebenen kann die Rente auch in Naturalleistungen gewährt werden, deren Wert nach Durchschnittspreisen von der untern Verwaltungsbehörde festzustellen ist.
Vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls schließt den Rentenanspruch aus. Derselbe verjährt, wenn er nicht binnen zwei Jahren geltend gemacht wird, es sei denn, daß die Unfallfolgen erst nach Ablauf [* 3] dieser Frist hervortreten, oder daß der Berechtigte unverschuldet an der Geltendmachung seines Anspruchs verhindert war. Die Feststellung der erfolgt aufgrund der obligatorischen Unfallsanzeige des Ünternehmers und der sich daran schließenden, ortspolizeilichen Unfalluntersuchung, in der Regel von Amts wegen, durch die Organe der Berufsgenossenschaften (s. d.); gegen deren Feststellungsbescheid geht das Rechtsmittel der Berufung an das Unfallschiedsgericht, und gegen dessen Entscheidung der Rekurs an das Reichsversicherungsamt (s. d.). Die Auszahlung der erfolgt monatlich im voraus durch die Post auf Grund eines Berechtigungsausweises.
Sofern sich die für die Aufstellung der maßgebenden Umstände im Laufe der Zeit wesentlich ändern, kann, in den Formen des für die Feststellung vorgeschriebenen Verfahrens, eine Erhöhung, Minderung oder Aufhebung der stattfinden.
Die kann mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet noch auf Dritte übertragen, und nur für Alimentenforderungen der Ehefrau und der ehelichen Kinder oder des ersatzberechtigten Armenverbandes gepfändet werden; auch Kompensation des Rentenanspruchs durch etwaige Gegenforderungen der Berufsgenossenschaft ist unzulässig.
Konkurriert die mit der Invalidenrente (s. d.), oder Altersrente (s. d.), so ruht der Anspruch auf die letztere, solange und soweit die mit der andern zusammen den Betrag von 415 M. übersteigt.
Statistik. 1885-95 zahlten die gewerblichen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften: Renten an Verletzte 120 737 257 und 29 974 798 M., an Hinterbliebene 37 715 473 und 4 833 380 M., Entschädigungen au Angehörige in Krankenhäusern Verpflegter, Abfindung an wiederverheiratete Witwen u. s. w. 7 747 051 und 848 250 M. -
Vgl. Heimann, Die Ergebnisse der berufsgenossenschaftlichen Unfallversicherung (Berl. 1897).
(Vgl. auch die Zahlen im Artikel Umlageverfahren.)