soll dem Versicherten
Ersatz bieten für den Verlust oder
Schaden, welchen der versicherte Gegenstand
auf dem
Transport erleidet. Man unterscheidetSee-,
Fluß-
(Strom-) und Landtransportversicherung. Die Seetransportversicherung
ist die wichtigste der drei und zugleich diejenige Versicherungsart, welche zuerst rationeller ausgebildet und (in
Italien
[* 2] bereits im 14. Jahrh.) gesetzlich geregelt worden ist. Auch die neuere
Gesetzgebung, so das deutsche
Handelsgesetzbuch
(Artikel
782-905), wandte ihr eine eingehende
Aufmerksamkeit zu. Die
Seeversicherung hat vorzüglich deswegen mit
großen Schwierigkeiten zu kämpfen, weil bei vorkommenden Unfällen ein Nachweis der Verschuldung schwer oder überhaupt
nicht zu erbringen ist und die
Gefahr, nach welcher die
Prämie sich zu richten hat, nicht allein von Naturereignissen und
von der
Route, sondern auch von der
Ladung (Art,
Menge), Bemannung (Zahl, Brauchbarkeit), von der Seetüchtigkeit
der
Schiffe
[* 3] etc. abhängig ist.
Über die letztern werden unter andern vom
GermanischenLloyd in
Hamburg,
[* 4] vom
BüreauVeritas in
Paris
[* 5] eigne
Register (Lloydregister)
geführt. Die meisten
Gesellschaften, welche die Seetransportversicherung betreiben, befassen sich ausschließlich mit diesem
Versicherungszweig und haben naturgemäß ihren Sitz in den großen Seeplätzen; in
Hamburg, wo allein 14
Gesellschaften
mit einer Anzahl Einzelversicherer und auswärtiger Anstalten einen Versicherungsbestand von etwa 2000 Mill. Mk.
haben,
Bremen,
[* 6]
Stettin,
[* 7]
Danzig
[* 8] etc. befindet sich eine große Anzahl derartiger
Institute. Es gibt indes auch Transportversicherungsanstalten,
welche neben der
Seeversicherung noch andre
Zweige der Transportversicherung, und ebenso allgemeineTransportversicherungsgesellschaften,
welche auch andre
Zweige der
Versicherung, namentlich die
Feuerversicherung, betreiben.
Der
Seeversicherung wird gewöhnlich die
Versicherung von Transportmitteln,
Güter- und Wertsendungen auf dem
Transport zu Land
(auf der
Achse,
Eisenbahn) und auf
Flüssen als im engern
Sinn gegenübergestellt. Eine hohe Bedeutung hat heute
die Eisenbahnversicherung gewonnen. Eine besondere Art derselben ist die Lieferfristversicherung, d. h.
die
Versicherung rechtzeitiger Ankunft aufgegebener
Güter am Ablieferungsort (vgl.
Lieferungszeit). Der Umstand, daß die
Post
für Verlust deklarierter Wertsendungen nicht immer genügenden
Ersatz leistet, gab Veranlassung zur Entstehung der
Valoren-
(Wert-)
Versicherung,
d. h. der
Versicherung von
Geld- und sonstigen Wertsendungen gegen die
Gefahren des
Transports.
Dieselbe ist nur zulässig bis zur
Höhe des
Wertes der Sendung. Sie erfolgt oft auf
Grund einer ausgestellten Generalpolice,
indem jeweilig der Versicherungsgesellschaft über aufgegebene Sendungen Mitteilung gemacht wird. Auch die deutschen
Postanstalten
erheben für solche deklarierte Sendungen Portozuschläge, welche sie als Versicherungsgebühren bezeichnen;
doch ist dieser
Ausdruck nur insoweit zutreffend, als die
Post etwa über ihre allgemeine
Haftpflicht als einer Transportanstalt
hinausgehende Haftverbindlichkeiten gegen eine dann ungenau
»Gebühr« genannte
Prämie erhebt.
im engern Sinne so genannt zum Unterschiede von der Seeversicherung (s. d.), die Versicherung
gegen die Gefahren des Verlustes oder der Beschädigung, denen Transportmittel (Wagen, Schiffe u. s. w.) sowohl wie Güter und
Wertsendungen (Valoren) auf dem Transport ausgesetzt sind, zu Lande (mit Wagen und Eisenbahn) und auf Flüssen
(Binnengeschäft). Die Versicherung des Transports auf Eisenbahnen war eine notwendige Folge der Ausdehnung
[* 12] des Schienennetzes
und dient wesentlich der Erleichterung und Sicherung des Verkehrs.
Die meist auf Aktien gegründeten Transportversicherungsgesellschaften betreiben gewöhnlich die Seeversicherung als Hauptgeschäftszweig,
und andere Geschäftszweige nebenbei, z. B. Unfall- oder Feuerversicherung. Die meisten der Transportversicherung dienenden
zahlreichen Anstalten gehören einem InternationalenTransport- oder einem Valorenversicherungsverband an und haben gemeinsame
Versicherungsbedingungen vereinbart. Schiffer, Eisenbahnverwaltungen und Spediteure u. s. w. pflegen für den Transportschutz,
den sie gesetzlich (deutsches Binnenschiffahrtsgesetz vom in Kraft
[* 13] getreten am internationales Übereinkommen
für den Eisenbahnfrachtverkehr, in Kraft getreten am gewähren müssen, bei Transportversicherungsanstalten
Pauschal- oder Generalpolicen zu nehmen, durch die sie für jeden Anspruch aus Transportschäden gedeckt sind.
Doch ist auch Versicherung getrennt möglich für einzelne bestimmte Reisen und Wege oder auf gewisse Zeiträume,
z. B. nach
Meßplätzen. Die Haftung des Frachtführers aus dem Transportvertrage erlischt meist erst mit erfolgter
Auslieferung der Güter nach Beendigung des Transports am Bestimmungsorte. Eine Abart ist die bei Eisenbahnen übliche Versicherung
des Interesses an der Lieferung, d. h. gegen den besondern Schaden, welcher dem Versicherten
aus der Nichtankunft oder der nicht rechtzeitigen Ankunft des Gutes am Ablieferungsorte erwächst (§§.
84-87 der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands
[* 14] vom Auch bei der Transportversicherung ist die Rückversicherung (s. d.)
eine wichtige und unentbehrliche Hilfseinrichtung.
Der erste Versicherer behält auch hier auf ein Fahrzeug nur ein gewisses Maximum für eigene Rechnung. Der Wert der gegen
Binnentransportschäden geschützten bewegten Güter ist bedeutend, die Prämie bei dem im Vergleich zur
Seegefahr nur geringen Risiko sehr gering und die Gelegenheit, das Versicherungsbedürfnis der Handelswelt zu befriedigen,
in genügendem Maße, in Deutschland bei 49 Anstalten, vorhanden. Dem internationalen Transportversicherungsverbande gehörten
1896: 71 Gesellschaften des Kontinents an.
Ein wichtiger Zweig der Transportversicherung ist die Valorenversicherung. Sie entstand, als den Schutzbedürfnissen des
Verkehrs der geringe Ersatz nicht mehr genügte, den die Post, im Besitze des Monopols für den Wertversand, für Verluste an
deklarierten Sendungen leistete, die eine bestimmte Versicherungsgebühr zahlen müssen. Die Valorenversicherung haftet gegen
billigere Prämie für den Verlust oder Schaden, von dem versicherte Postsendungen während der Reise durch
Raub, Diebstahl, Unterschlagung, Abhandenkommen oder irgend einen andern Unfall betroffen werden.
Die Versicherung wird in der Weise abgeschlossen, daß ein für allemal von der betreffenden Gesellschaft eine Generalpolice
gelöst wird, mit der man zugleich ein Transportbuch (Versicherungsjournal) erhält, in welches unmittelbar vor Versand alle
abzusendenden Wertstücke seitens des Versicherten eingetragen werden. Die Haftpflicht der Versicherungsgesellschaft
beginnt mit dieser Eintragung und endet, sobald das Wertstück am Bestimmungsorte abgeliefert ist.
Der volle Wert der in dem versicherten Wertstück enthaltenen Werte ist der Versicherungswert. Die Versicherungssumme darf
aber den Wert des Inhalts nicht übersteigen; soweit dies dennoch der Fall, hat die Versicherung keine
Geltung. Die zu versichernden Werte können nicht nur durch Vermittelung der Post, sondern auch durch Transportunternehmungen,
deren sich jene zur Beförderung bedient, oder auch durch direkte Vermittelung von Messagerien, Eisenbahnen oder Postdampfern
versendet werden. Die versicherten Sendungen dürfen bloß enthalten: Effekten, Wechsel, Checks, Papiergeld, Coupons,
Edelsteine,
[* 15] echte Perlen, Gold,
[* 16] Silber und Platin.
Im J. 1896 erzielten 49 im Binnenlande domizilierende Transportversicherungsgesellschaften eine Nettoprämieneinnahme von
49,7 Mill. M., worauf 39,8 Mill. M. Nettoschäden zu vergüten waren. -
Vgl. Hatschek, Das deutsche Binnenschiffahrtsrecht
(Lpz. 1896).