der
Anteil, welchen jemand von dem
Gewinn eines Unternehmens bezieht. Das Tantiemesystem bildet den
Gegensatz
zu dem Honorarsystem, indem bei dem letztern eine bestimmte und dem Betrag nach feststehende Vergütung gewährt wird, während
die Tantième sich nach dem finanziellen Erfolg des Unternehmens richtet und sich nach Prozentsätzen
des Geschäftsgewinns bestimmt. Tantième beziehen gewisse Beamte,
Handlungsgehilfen, Provisionsreisende,
Arbeiter (s.
Arbeitslohn,
S. 759),
Verwaltungsräte bei
Aktiengesellschaften etc. Die Tantième kommt aber auch neben festem
Gehalt vor, wie dies z. B. bei den
Direktoren von
Aktiengesellschaften üblich ist.
Für
Genossenschaften ist nach dem deutschen Genossenschaftsgesetz von 1889 das Tantiemesystem ausgeschlossen,
soweit es sich um die Bezahlung der
Aufsichtsräte handelt. Dagegen ist das Tantiemesystem bei der Aufführung von dramatischen
und musikalischen Werken das herrschende. Der
Komponist wie der Dichter können hiernach als Autorenanteil einen Bruchteil
von der
Einnahme beanspruchen, welche sich bei der Aufführung ihres Werkes (Tantiemevorstellung) ergibt.
In
Frankreich schon 1791 gesetzlich eingeführt, wurde die Theatertantieme erst seit 1847 von der Generalintendantur der
königlichen
Schauspiele in
Berlin
[* 2] und ebenso von der
Direktion des Burgtheaters in
Wien
[* 3] verwilligt. Jetzt ist die Tantiemezahlung
in der regelmäßigen
Höhe von 10 Proz. allgemein üblich, und die Ausübung einer diesbezüglichen
Kontrolle ist eine Hauptaufgabe der 1871 gegründeten
¶
Französisch, Bezeichnung für eine Entschädigung an die Leiter eines Unternehmens
über ihr normales Gehalt hinaus. Die Tantieme ist abhängig vom guten Geschäftsgang und vom ⟶ Reingewinn.
(frz., spr. tangtĭähm), der Anteil am Gewinn
eines gewerblichen Unternehmens, welcher Personen gezahlt wird, die einen Anteil an der Produktion haben, bald neben festen
Bezügen, bald als alleinige Entschädigung. Sie kommt vor bei den Vorständen und Mitgliedern des Aufsichtsrats
von Aktien- und Gegenseitigkeitsgesellschaften oder Genossenschaften, bei Handelsagenten, Handlungsgehilfen, Wirtschaftsbeamten,
Arbeitern, den Urhebern von Schrift-, Ton- und Bühnenwerken.
Der Tantièmeberechtigte ist kein Gesellschafter. Er ist nicht am Verlust des Unternehmens beteiligt; seine Stellung zum Unternehmer
bleibt auch bezüglich des Tantièmebezugs durch das Vertragsverhältnis, in welchem er zu jenem steht,
bestimmt. Der Handlungsgehilfe (commis intéressé) hat keinen Anspruch auf die Mitleitung des Geschäfts; aber er darf Vorlegung
der Jahresbilanz und der Bücher zu deren Prüfung beanspruchen. Sein Anspruch auf die Tantième verjährt in derselben Zeit wie sein
Dienstlohn.
Bei Entlassung im Laufe des Geschäftsjahrs wird er die Tantième pro rata temporis fordern können.
Dem Urheber eines Ton- oder Bühnenwerkes steht das ausschließliche Recht der öffentlichen Aufführung zu. (S. Urheberrecht.)
Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit ein solches Werk unbefugt öffentlich aufführt, ist dem Urheber zu Geldentschädigung
verpflichtet. Das österr. Urheberrechtsgesetz vom sagt nur, die Entschädigung muß eine angemessene
sein; nach dem deutschen vom §. 55, besteht sie in der Einnahme von jeder Aufführung ohne Abzug der auf sie
verwendeten Kosten. Infolge dieser Bestimmung hat sich die Übung, die bei größern BühnenDeutschlands
[* 7] schon früher bestand,
dem Urheber eine Tantième vom Reingewinn als Honorar zu zahlen, dahin befestigt, daß das Honorar
für Gestattung der Aufführung in
Form einer Tantième bei allen Bühnen verabredet wird.