Synallagma
tische
Verträge, in der franz. Rechtssprache die zweiseitigen Verträge.
Dieselben sind vollkommen S. V., wenn von vornherein beide Teile Verbindlichkeiten übernehmen, von denen die einen das Entgeld für die andern sind (z. B. Kauf, Miete), unvollkommen S. V., wenn der Eintritt von Verbindlichkeiten auf seiten des einen Teils von zufälligen, später eintretenden Umständen abhängt, z. B. der Auftrag (s. d.), das Kommodat (s. Commodatum).