der Verzicht des Gläubigers auf rechtzeitige Befriedigung seiner Forderung durch den Schuldner. Wie alle
Verzichte ist derselbe nur wirksam, wenn er vertragsmäßig oder letztwillig erfolgt. Meist ist mit diesem Verzicht die Festsetzung
eines neuen Leistungstermins verbunden, daher der Name S. Die S. hemmt die Verjährung, benimmt
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dem Gläubiger das Recht des Rücktrittes wegen vom Schuldner verschuldeter Unmöglichkeit der Leistung und schließt die Wirkungen
des Verzugs (s. d.) für den Schuldner aus und kommt noch dessen Bürgen zu gute (DeutschesBürgerl. Gesetzb. §§. 202, 454).
Auch ist der Käufer bei S. des Kaufpreises nicht verpflichtet den Kaufpreis von dein Zeitpunkt an zu
verzinsen, von dem an die Nutzungen des gekauften Gegenstandes ihm gebühren (§. 452). Über S. bei Verkauf vgl. ebenda §. 509. über
das gerichtliche Stundungsverfahren s. Ausgleichsverfahren. (S. auch Konkursverfahren, Nachlaßvertrag und Zwangsvergleich.)