Strandtriftige
Gegenstände
(Strandtrift
), die außer dem Falle der Seenot (s. d.)
eines Schiffs von der See gegen den
Strand getriebenen, besitzlos gewordenen Gegenstände
(s.
Strandgut).
Hinsichtlich des Bergelohns s. Bergen [* 2] und Strandrecht.