(das S.;Mehrzahl: die
Stifter), jede mit Vermächtnissen und
Rechten ausgestattete, zu kirchlichen
Zwecken bestimmte
und einer geistlichen
Korporation übergebene Anstalt mit allen dazu gehörigen
Personen, Gebäuden und
Liegenschaften. Die
ältesten Anstalten dieser Art sind die Klöster, nach deren Vorbild sich später das kanonischeLeben
der
Geistlichen an
Kathedralen und Kollegiatstiftskirchen gestaltete. Im
Gegensatz zu den mit den Kathedralkirchen verbundenen
Erz- und Hochstiftern mit je einem
Erzbischof oder
Bischof an der
Spitze hießen die Kollegiatkirchen, bei welchen kein
Bischof
angestellt war,
Kollegiatstifter.
Die Mitglieder derselben wohnten in Einem Gebäude zusammen und wurden von demErtrag eines Teils der
Stiftsgüter und
Zehnten unterhalten. So bildeten sich die
Domkapitel, deren
Glieder,
[* 2] die
Canonici, sich
Kapitularen,
Dom-,
Chor-
oder
Stiftsherren nannten. Infolge des häufigen
Eintritts Adliger entzogen sich dieselben schon im 11. Jahrh. der Verpflichtung
des Zusammenwohnens
(Klausur), verzehrten ihre
Präbenden einzeln in besondern Amtswohnungen, bildeten jedoch fortwährend
ein durch
Rechte und Einkünfte ausgezeichnetes
Kollegium, welches seit dem 13. Jahrh. über die
Aufnahme neuer
Kapitularen zu
entscheiden, bei Erledigung eines Bischofsitzes
(Sedisvakanz) die
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Außer den Erz-, Hoch- undKollegiatstiftern gibt es auch noch weibliche Stifter und zwar geistliche und weltliche. Erstere entstanden
durch eine Vereinigung regulierter Chorfrauen und glichen den Klöstern; bei den freien weltlichen Stiftern dagegen legen die
Kanonissinnen nur die Gelübde der Keuschheit und des Gehorsams gegen ihre Obern ab, können jedoch heiraten, wenn sie auf ihre
Pfründe verzichten, und haben die Freiheit, die ihnen vom S. zufließenden Einkünfte zu verzehren, wo
sie wollen.
Nur die Pröpstin und Vorsteherin nebst einer geringen Zahl Kanonissinnen pflegen sich im Stiftsgebäude aufzuhalten. Auch
die Pfründen dieser Stifter wußte der stiftsfähige Adel vielfach ausschließlich für seine Töchter zu erlangen, doch hängt
häufig die Aufnahme auch von einer Einkaufssumme ab. Auch sind für die Töchter von verdienten Beamten
Stiftsstellen geschaffen worden. Die Kanonissinnen dieser »freien weltadligen Damenstifter« werden jetzt
gewöhnlich Stiftsdamen genannt.
technisches Erzeugnis, s. Drahtstifte^[= oder Drahtnägel, auch Pariser Stifte genannt, aus rundem, seltener aus vierkantigem Essen-, ...] und Holzstifte.
jede mit Vermächtnissen und geistlichen Rechten ausgestattete, ursprünglich zu kirchlichen und religiösen
Zwecken bestimmte und einer geistlichen Körperschaft anvertraute Anstalt mit allen dazu gehörigen Personen, Gebäuden und
Besitzungen. Die ältesten solcher Anstalten sind die Klöster, nach deren Vorgange sich das gemeinsame Leben
der Geistlichen an Kathedralen und Kollegiatstiftskirchen bildete. Diese letztern Vereinigungen der Geistlichen werden, wie
die ähnlichen der Kanonissinnen und Stiftsdamen, am gewöhnlichsten S. genannt.
Erst im 14. Jahrh. fingen die Kapitel der S. (s. Domkapitel) an, sich auf eine bestimmte Anzahl Kapitulare zu beschränken,
um den zudringlichen Empfehlungen der Päpste und Fürsten und den willkürlichen Verleihungen und Teilungen
der Präbenden, die sich die Bischöfe zu Gunsten ihrer Schützlinge erlaubten, Einhalt zu thun. So entstanden die Capitulaclausa oder geschlossenen Kapitel von festgesetzter Anzahl von Kapitularen, die bei den reichsunmittelbaren deutschen Hoch-
und Erzstiftern von altem Adel sein und ihre Stiftsfähigkeit durch 16 Ahnen beweisen mußten.
Während nun diese adligen Kapitulare sich den Genuß aller Rechte ihrer Kanonikate vorbehielten, wurden ihre Pflichten den
regulierten Chorherren, deren mönchsartige Vereinigungen schon seit dem 12. Jahrh. blühten, aufgelegt. Daher schreibt sich
der Unterschied der weltlichen Chorherren (Canonicisaeculares), welche die eigentlichen Kapitulare sind, von
den regulierten Chorherren (Canoniciregulares), welche die Mönchsgelübde leisten und entweder förmlich in Klöstern zusammenleben
und nach Art der geistlichen Orden
[* 34] Kongregationen bilden, oder zur Verrichtung des Kirchendienstes bei den Kathedralen gebraucht
werden, aber auch dann weder an den Präbenden noch an dem Stimmrechte der Kapitel Anteil haben.
abgefallenen S. immer noch wieder in den Schoß der Kirche zurückzubringen hofften, sicherte ihnen sogar im Westfälischen
Frieden den Genuß ihrer Güter und Rechte, mit Ausnahme der mit der evang. Konfession unverträglichen bischöfl. Würde
und der Landeshoheit, welche evang. Fürsten zufiel. Nur das ganz prot. Bistum Lübeck und das gemischte,
aus kath. und prot. Kapitularen zusammengesetzte Domkapitel zu Osnabrück, dessen Bischof abwechselnd ein Katholik und ein
evang. Prinz aus dem Hause Hannover
[* 37] sein sollte, behaupteten auch die Reichsunmittelbarkeit
und die Bischofswahl.
Gegenwärtig sind aber alle S. mittelbar, d. h. in bürgerlichen und Stiftsangelegenheiten
der Landeshoheit derjenigen Fürsten untergeben, in deren Gebiet ihre Güter liegen. Die Kapitulare der
säkularisierten Güter wurden infolge jenes Reichsdeputationshauptschlusses, wie ihre auf das geistliche Amt eingeschränkten
Bischöfe, auf Pensionen gesetzt. Mehrere der deutschen Hochstifter hatten schon vor derReformation akademische Lehrer unter
ihre Pfründner aufzunehmen, wie z. B. Meißen
[* 38] und Merseburg Leipziger Professoren der Theologie und Jurisprudenz; noch
jetzt bestehen solche Vorschriften für die Domkapitel in Breslau
[* 39] und Münster.
Die Kanonikate und Präbenden der evang. Kollegiatstifter (s. d.),
z. B. in Zeitz und in Wurzen,
[* 40] erhalten bürgerliche Gelehrte entweder als akademische Lehrer oder zufolge einer durch Familienverbindungen
und Einkaufsgelder motivierten Wahl, oder gelangen kraft landesherrlicher Verleihung an sonst verdiente Personen,
wie z. B. in Preußen, wo der König als oberster Bischof der prot. Kirche gewisse Kanonikate zu vergeben hat. Evang. Domherren
und Kanonici sind an kein Gelübde gebunden.
Außer diesen Erz-, Hoch- und Kollegiatstiftern giebt es auch weibliche Stifter, welche, wie die männlichen, von zweifacher
Gattung, entweder geistliche oder freie weltliche sind. Die geistlichen weiblichen S. entstanden durch
die Vereinigung regulierter Chorfrauen und gleichen ganz den Klöstern. Die freien weltlichen weichen in ihrer Verfassung dadurch
von den klösterlichen ab, daß die Kanonissinnen bloß das Gelübde der Keuschheit und des Gehorsams gegen ihre Obern ablegen,
sich jedoch zur Armut und Klausur nicht verpflichten und die Freiheit haben, die ihnen vom S. zufließenden
Einkünfte zu verzehren, wo sie wollen.
Nur die Pröpstin pflegt sich im Stiftsgebäude aufzuhalten. Da der stiftsfähige Adel seinen Töchtern das ausschließliche
Recht auf die Pfründen dieser Stifter zu verschaffen gewußt hat, werden sie insgemein freie weltadlige Damenstifter und ihre
Kanonissinnen Stiftsdamen genannt. Außer der Beobachtung der Ehelosigkeit haben sie keine Pflichten zu erfüllen (s. Fräuleinstift).
Einige S. machen sich dadurch gemeinnützig, daß die Stiftsdamen adlige Mädchen erziehen. Wirkliche kirchenrechtliche Bedeutung
haben nur noch die Domkapitel (s. d.) der kath.
Kirche.