Staatsschatz
,
s. v. w. Staatskasse, insbesondere ein Vorrat an barem Geld, welcher vom Staat für außergewöhnliche Bedürfnisse, vornehmlich zur Deckung der ersten großen Ausgaben vor Ausbruch und bei Beginn eines Kriegs zurückgelegt und unter besonderer Verwaltung gehalten wird. Ein solcher Schatz wurde früher von Herrschern im dynastischen Interesse (Perser, orientalische Fürsten) erhalten. Gegenwärtig hat nur das Deutsche Reich [* 2] einen S. von Bedeutung. In Preußen, [* 3] wo Friedrich Wilhelm I. einen ansehnlichen S. bildete, mußten Etatsüberschüsse, sofern über dieselben nicht anderweit durch Gesetz verfügt war, in den S. abgeliefert werden, ohne daß für die Höhe eine Grenze gesetzt war. 1866 wurde, nachdem der vorhandene Schatz für Kriegszwecke verwandt worden war, ein neuer S. im Betrag von 30 Mill. Thlr. gebildet. An dessen Stelle ist 1871 der Reichskriegsschatz (s. d.) getreten.
Die volkswirtschaftlichen, teilweise aus merkantilistischen Überschätzungen des
Geldes hervorgegangenen Bedenken, welche
man früher gegen den S. hegte, als werde durch denselben dem
Verkehr produktives
Kapital entzogen, halten
nicht
Stich gegenüber dem
Bedürfnis, bei unvermutetem
Ausbruch eines
Kriegs auf eine bereite
Summe rasch zurückgreifen zu können,
ohne durch sofortige Ausschreibung von
Kriegssteuern Mißtrauen zu erregen oder sich der
Gefahr auszusetzen, bei
Auflegung eines
Anlehens nicht die ganze gewünschte
Summe zu erhalten oder dasselbe zu allzu niedrigem
Kurs begeben zu
müssen. Wie viele andre
Güter, welche für den
Fall eines Bedürfnisses bereit gehalten werden müssen, ist der S., auch
wenn er keine
Zinsen trägt, keineswegs als
totes Kapital zu betrachten, sobald er nur seinen
Zweck erfüllt.
Übrigens ist die
Notwendigkeit der Ansammlung eines Staatsschatzes
eine durchaus relative, indem sie durch die politische
Stellung des
Staats,
Beschaffenheit des Staatsgebiets,
Ausbildung des
Kreditwesens etc. bedingt ist.