Staatsbürger
,
im weitern Sinn jeder Staatsangehörige (s. Staatsangehörigkeit);
im engern
Sinn derjenige, welcher selbstthätig
in der durch die
Verfassung bezeichneten
Weise an den öffentlichen Angelegenheiten teilnimmt. Zu den
Rechten des Staatsbürgers
in diesem
Sinn gehören insbesondere die Fähigkeit zu öffentlichen Ämtern und das aktive und
passive
Wahlrecht.
Dieses Staatsbürg
errecht
kann durch richterliches
Urteil wegen
Verbrechen und durch
Konkurs ganz oder vorübergehend entzogen werden
(s.
Ehrenrechte).