Spielbanken
,
s. Glücksspiele.
Spielbanken
75 Wörter, 587 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Spielbanken,
s. Glücksspiele.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Spielbanken,
öffentliche, allgemein zugängliche Lokale, in welchen der Bankhalter mit denen, welche Geld setzen, Glücksspiele (s. d.) treibt, gewöhnlich das Roulette.
Sie sind jetzt verboten im Deutschen Reich ¶
(Gesetz vom die damals vorhandenen (Baden-Baden, [* 3] Wiesbaden, [* 4] Ems, [* 5] Homburg, [* 6] Nauheim u. s. w.) wurden bis 1872 geduldet;
ferner in Österreich-Ungarn, [* 7] Frankreich (seit 1839), England, Holland, der Schweiz, [* 8] Italien, [* 9] Spanien. [* 10]
Viel besucht ist die Spielbank in Monte-Carlo;
neuerdings wird auch wieder in Belgien [* 11] (Ostende) [* 12] gespielt.
(Hasardspiele), alle diejenigen Spiele mit Karten, Würfeln, Kugeln, Losen, Nummern etc., bei welchen (nach einer neuern Entscheidung des Reichsgerichts) Gewinn oder Verlust allein oder hauptsächlich vom Zufall abhängen und nicht die größere oder geringere Geschicklichkeit des Spielenden den Ausschlag gibt. Sie werden meist des Gewinnes wegen, selten mit niedrigen Einsätzen zur Unterhaltung gespielt. Ihre Zahl ist sehr groß. Man kann sie in Privat- und öffentliche Glücksspiele einteilen. Zu jenen sind alle diejenigen Glücksspiele zu rechnen, welche meist nur in Privatzirkeln oder, wenn an öffentlichen Orten, gegen das obrigkeitliche Verbot gespielt werden, als: Vingt-un, Onze et demi, Landsknecht, Pharo, Lotto, Rouge et noir, Trente et quarante, Tempeln, »Meine, deine Tante«, »Kümmelblättchen«, die verschiedenen Arten der Würfelspiele etc. Zu diesen dagegen gehören die vom Staat sanktionierten, entweder von ihm selbst veranstalteten oder gegen Pacht Privatunternehmern überlassenen Glücksspiele, als: das genuesische oder Zahlenlotto, die Klassenlotterie, die Lotterieanleihen (s. Lotterie), das Promessenspiel und die Roulette.
Die Glücksspiele, namentlich die erstern sowie die Roulette, haben noch das Charakteristische, daß für die eine Partei (den Bankhalter) mehr Wahrscheinlichkeit des Gewinnens vorhanden ist als für die andre, was sich für die einzelnen Glücksspiele durch Zahlen nachweisen läßt. Die höhere oder geringere Wahrscheinlichkeit läßt sich vermöge der Wahrscheinlichkeitsrechnung mathematisch bestimmen, und es ist dieselbe bei manchen dieser Spiele (z. B. der Roulette) ganz unmäßig groß auf seiten des sogen. Bankiers und unverhältnismäßig klein auf seiten der Spielenden.
Auch hat der Bankhalter den Vorteil, daß er nicht so sehr wie sein Gegenpart (der Pointeur) den Einwirkungen der Leidenschaften ausgesetzt ist, abgesehen davon, daß viele unergründliche Betrügereien ausgeübt werden können und ausgeübt werden, durch welche der Pointeur, selbst der spielkundige, von den professionierten Spielern übervorteilt wird. Die Höhe des Spiels ist im ganzen gleichgültig, obgleich es sich bei den Glücksspielen meist um größere Summen handelt als bei andern Spielen.
Der verderbliche Einfluß, den alle Arten von Glücksspielen nicht nur auf den Vermögensstand, sondern auch auf die Sittlichkeit ausüben, ist längst allgemein anerkannt. Schon nach römischem Rechte durften Spielschulden nicht eingeklagt werden; auch konnte das Verlorne vor Gericht zurückgefordert werden, und das Haus, in welchem Glücksspieler auf der That betroffen wurden, unterlag der Konfiskation. Nach dem ältern deutschen Recht galten Spielgeschäfte als erlaubte Geschäfte, und es konnte das Verlorne nicht allein nicht zurückgefordert, sondern auch von dem Gewinnenden eingeklagt werden. Indessen drang schon im 14. Jahrh., mehr aber noch im 16. und 17. Jahrh. ¶
die Ansicht durch, daß das hohe und übermäßige Spiel, besonders auf Borg, bei Strafe verboten sei, und man gelangte auf diese Weise zur Unterscheidung, zwischen verbotenen und erlaubten Spielen, die sich weniger auf die Art als auf die Höhe derselben bezog. Man hielt dabei immer den Grundsatz fest, daß Spielschulden nicht klagbar seien. Die neuere Gesetzgebung in betreff der Glücksspiele ist in den verschiedenen europäischen Staaten eine verschiedene. Während in einigen Staaten die Glücksspiele erlaubt oder wohl gar zum Vorteil des Staats verpachtet sind, indem man öffentlich betriebenes Glücksspiel für minder verderblich hält als insgeheim betriebenes, wobei der Betrügerei ein weit größerer Spielraum geöffnet ist, haben andre Staaten alle Glücksspiele verpönt. So sind in Frankreich, wo es früher in fast allen größern Städten privilegierte Spielhäuser gab, dieselben seit geschlossen, weshalb sich die französischen Bankhalter Benazet, die Gebrüder Blanc u. a. nach Deutschland [* 15] wandten. In Deutschland war Preußen [* 16] bereits vor der Märzrevolution (1848) mit der Aufhebung der Spielbanken vorangegangen.
In den 1866 annektierten Ländern wurde den dort auf Grund von Verträgen mit den frühern Regierungen errichteten Spielbanken die Fortdauer bis zum Schluß des Jahrs 1872 gestattet. Sie hatten dabei die Bedingung zu erfüllen, daß ein bedeutender Teil des Reingewinns der Banken zur Bildung eines Kur- und Verschönerungsfonds für die beteiligten Städte angesammelt ward. So hörte zufolge des Bundes- (Reichs-) Gesetzes vom mit Ende 1872 das Spiel auf in den Bädern Baden-Baden, Homburg, Wiesbaden, Ems, Nauheim, Pyrmont.
Nach den § 284 und 285 des deutschen Strafgesetzbuchs werden die gewerblichen Glücksspieler und diejenigen Inhaber eines öffentlichen Versammlungsortes bestraft, welche daselbst Glücksspiele gestatten oder zur Verheimlichung solcher Spiele mitwirken. Auf Einziehung des zum Glücksspiel aufgelegten Geldes kann erkannt werden. Auch das Spielen in auswärtigen Lotterien ist vielfach verboten, so z. B. in Preußen durch Verordnung vom (s. Lotterie). Die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen ist an die obrigkeitliche Erlaubnis geknüpft.
Nach der deutschen Gewerbenovelle von 1883 ist das Feilbieten von Waren im Umherziehen in der Art, daß die Waren versteigert oder im Weg des Glücksspiels oder der Auslosung abgesetzt werden, verboten. Wichtig ist endlich die Entscheidung des Reichsgerichts vom wonach das sogen. Buchmachen bei Pferdewettrennen und das Wetten am Totalisator als Glücksspiel zu betrachten ist. Bekannte Spielbankorte im Ausland waren Spaa in Belgien, Saxon im Schweizer Kanton Wallis; [* 17] jetzt wird nur noch in Monaco [* 18] gespielt. In Nordamerika [* 19] bestehen, besonders in New York und San Francisco, unter den Augen der Polizei zahlreiche Spielhöllen.
Vgl. Schuster, Das Spiel, seine Entwickelung und Bedeutung im deutschen Recht (Wien [* 20] 1878);
Endemann, Beiträge zur Geschichte der Lotterie und zum heutigen Lotterierecht (Bonn [* 21] 1882).