Soldatenbriefe
3 Wörter, 42 Zeichen
Soldatenbriefe,
Bei Soldatenbriefen an aktive Militärpersonen des Heers und der Marine bis zum Feldwebel (Wachtmeister) oder Obersteuermann, Oberfeuerwerker, Obermaschinisten einschließlich aufwärts und an die Invaliden in Invalidenhäusern kommt im deutschen Reichspostgebiet, einschließlich Bayern [* 3] und Württemberg, [* 4] bis zum Gewicht von 60 g Porto nicht in Ansatz, insofern diese Briefe neben der genauen Adresse des Soldaten mit den Worten «Soldatenbrief. Eigene Angelegenheit des Empfängers» bezeichnet sind.
Bei andern S. mit der erwähnten Bezeichnung, wie Postanweisungen bis 15 M. einschließlich, beträgt das Porto 10, und bei Paketen ohne Wertangabe (auch unfrankiert) bis zum Gewicht von 3 kg 20 Pf. Alle Postsendungen von Soldaten unterliegen der vollen Portozahlung, ferner haben Postsendungen an Soldaten in rein gewerblichen Angelegenheiten des Empfängers oder des Absenders keine Portovergünstigung. Während der Manöver werden auf Grund einer besondern Manöverpostordnung die S. ohne besonderes Porto den Truppen nachgesandt.
Für die durch die Marinepostbureaus in Berlin [* 5] zu befördernden Postsendungen an Personen der Schiffsbesatzungen solcher deutscher Kriegsschiffe, welche sich außerhalb des Deutschen Reichs befinden, ist vom Absender bei der Einlieferung zu entrichten:
1) Bei Sendungen an Offiziere und die im Offiziersrange stehenden Marinebeamten: für den gewöhnlichen Brief bis zum Gewicht von 60 g ein Porto von 20 Pf.; für Postanweisungen dieselben Gebühren wie im Deutschen Reichspostgebiet; für Zeitungen unter Kreuzband ein Porto von 5 Pf. für 50 g. 2) Bei Sendungen an andere, nicht im Offiziersrange stehende Marinebeamte und an die Marinesoldaten vom Obersteuermann oder Feldwebel abwärts: für den gewöhnlichen Brief bis zum Gewicht von 60 g eine Gebühr von 10 Pf.;
für Postanweisungen bis 15 M. eine Gebühr von 10 Pf., über 15 M. die gewöhnliche Gebühr;
für Zeitungen unter Kreuzband ein Porto von 5 Pf. für 50 g. Auf die von den Kriegsschiffen ausgehenden Briefsendungen nach der Heimat finden dieselben Portovergünstigungen Anwendung.
Auch andere als die vorerwähnten Briefe, sowie Postkarten, Drucksachen, Warenproben und Geschäftspapiere an die Besatzung deutscher Kriegsschiffe im Auslande werden, sofern die Aufschrift nicht einen entgegenstehenden Vermerk trägt, durch das Marinepostbureau vermittelt. Für diese Sendungen sind die Vereinstaxen zu entrichten. Die Aufschrift der Sendungen muß enthalten den Grad und die dienstliche Eigenschaft oder das Amt des Empfängers, den Namen des Schiffs, an dessen Bord er sich befindet, und die Angabe: «Durch Vermittelung des Hof-Postamtes in Berlin». (S. auch Feldpost.)